Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 158

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jeden Fall, dass die Buchpreisbindung aufgehoben werden wird – irgendwann in nächster Zukunft, spätestens aber in fünf Jahren. Wichtig wäre es jedenfalls, dass die Zeit diesmal dazu genützt wird, um sich andere alternative Instrumente für die Zeit nach der Buchpreisbindung zurechtzulegen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

19.11

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kurzmann. Er hat das Wort.

19.11

Abgeordneter Dr. Gerhard Kurzmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzesantrag hat den Zweck, die Preisbindung für Bücher im gesamten österreichischen Bundesgebiet gesetzlich zu verankern. Die Alternative dazu, die wohl niemand in diesem Haus will, wäre die völlige Freigabe der Preise, also eine völlige Marktliberalisierung. Das österreichische Buch soll mit dieser Maßnahme als Kulturgut geschützt werden. Die österreichischen Verlage und auch die österreichischen Verleger bekommen eine fünfjährige Übergangsfrist, um sich auf die Marktliberalisierung vorzubereiten, falls eine gesamteuropäische Lösung, die der Herr Staatssekretär bereits angesprochen hat, scheitern sollte.

In Deutschland hat der Kulturrat schon im Februar die Erhaltung der Buchpreisbindung auf nationaler Ebene als einen großen Sieg für die Kultur hervorgehoben und auch betont, dass die Vielfalt in den Buchhandlungen nun nicht mehr gefährdet sei. Wörtlich hieß es dazu in einer Aussendung: Die Verlage und Buchhandlungen hätten nun selbst darüber zu entscheiden, ob diese einmalige Vielfalt nationalen und internationalen Konzentrationsprozessen geopfert wird oder nicht. – Zitatende.

Durch den vorliegenden Gesetzesantrag wird auch den Forderungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung getragen, denn diese hat unmissverständlich erklärt, dass die bisherigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen zur Buchpreisbindung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wären und daher bis 30. Juni dieses Jahres außer Kraft gesetzt werden müssten. Wir kennen alle die Vorgeschichte, die den österreichischen Gesetzgeber zum Handeln gezwungen hat. Die Buchpreisbindung ist im Jahre 1993 mit der von Libro eingebrachten Klage verstärkt in ein Spannungsfeld geraten, nämlich auf der einen Seite mit dem Buch als Handelsware und auf der anderen Seite mit dem Buch als Träger kultureller Werte.

Im Jahre 1996 war klar, dass die EU-Kommission die grenzüberschreitende Preisbindung für Bücher im deutschen Sprachraum nicht mehr billigen würde, das bedeutet, eine weitere Ausnahme zur Bestimmung des Artikels 85 des EU-Vertrages, wonach es keine Behinderung des Wettbewerbes durch Preisabsprachen geben dürfe, war nicht mehr zu halten.

Im Jänner 1998 hat dann die Kommission offiziell ein Verfahren eingeleitet. Es gab Mahnschreiben an die österreichischen und die deutschen Buchhändler. Im November präsentierte die Kommission den Kulturministern der Union eine Studie, in der die transnationale Preisbindung als unzulässiges Preiskartell abgelehnt wurde. Im Sommer vergangenen Jahres hat sich erstmals ein Kompromiss abgezeichnet. Die Europäische Union hat nämlich festgestellt, dass sie nicht in zwei nationale Buchpreisbindungssysteme eingreifen würde, was der neue Wettbewerbskommissar Mario Monti im Februar dieses Jahres auch anerkannt hat.

Warum wurde von uns gerade die gesetzliche Buchpreisbindung angestrebt und nicht, wie das Herr Bundesminister Bartenstein ursprünglich vorgehabt hat, eine vertragliche Regelung? – Der wichtigste Grund ist wohl, dass bei einem Importanteil von über 80 Prozent von in Deutschland verlegten Büchern am österreichischen Buchmarkt ein Gesetz einem Vertrag über den Reimport österreichischer Verlagserzeugnisse vorzuziehen ist.

Die Ziele der Buchpreisbindung können für Österreich nur dann erreicht werden, wenn auch die deutschen Verlagsprodukte durch eine Bindung des Endverkaufspreises in Österreich einbezogen werden. Nur eine gesetzliche Regelung ist auch nach Ansicht der EU-Kommission geeignet, den "Schutz" – wie es dort heißt – "des zwingenden kulturpolitischen Erfordernisses zu gewährleisten".


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