Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 183

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Ein kurzes Wort zum Rechtspraktikantengesetz: Die Kollegin Fekter als Vorsitzende des Justizausschusses ist leider nicht hier, daher nochmals meine Frage an Sie, Herr Bundesminister, ob § 22 Absatz 2 Ziffer 3 geändert wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn man nämlich dieser Diktion folgt, liegt eine Diskriminierung des Geschlechts dann vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Ich mache den Umkehrschluss: Wenn er Abhilfe schafft, liegt keine Diskriminierung vor. Herr Bundesminister, so kann es bitte nicht sein!

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich nun der Änderung des Urheberrechtsgesetzes widmen. Diese Diskussion schließt sich an die Diskussion von heute Vormittag und heute Nachmittag nahtlos an. Es ist ein Zeichen der Politik dieser Bundesregierung, den einen Geld zu nehmen – gemeint sind in diesem Fall die Künstler –, andere zahlen zu lassen, nämlich die Studenten in Form von Studiengebühren, aber den Privilegierten, nämlich den Großbauern und den Industriellen in diesem Lande, Geld zu schenken.

Daher argumentieren wir sehr leicht in dieser Frage. Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wir sehen nicht ein, dass § 16b des Urheberrechtsgesetzes ersatzlos gestrichen wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe hier – Kollegin Fekter ist leider nicht hier – einen Brief des Herrn Honorarprofessors Dr. Michel Walter an Herrn Klubobmann Dr. Andreas Khol – er ist ebenfalls nicht hier –, datiert mit 14. September, in welchem sich dieser im Namen der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler beklagt, dass Frau Dr. Maria Theresia Fekter bis heute noch keine Zeit für einen Gesprächstermin mit dieser Verwertungsgesellschaft gefunden hat.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jetzt sind wir bei einem grundsätzlichen Problem: Dieser Initiativantrag ging nie in die Begutachtung – Punkt 1. Punkt 2: Die Einrichtungen, die damit befasst sind, wurden auch nie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Aber das ist nicht allein der Grund dafür, dass die sozialdemokratische Fraktion gegen diesen Initiativantrag stimmen wird. Der Grund liegt schlichtweg darin, dass es legistisch einfach wäre, das Problem, das auf Grund einer OGH-Entscheidung bekannt ist, zu lösen.

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier und Genossen zum Bericht des Justizausschusses betreffend den Antrag 210/A der Abgeordneten Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000 – UrhG-Nov 2000) – (290 der Beilagen)

Der Nationalrat möge beschließen:

1. Z 1 bis 3 entfallen.

2. Im § 16b ist die Wendung "zu Erwerbszwecken entgeltlich" durch die Wendung "gewerbsmäßig" zu ersetzen.

*****

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dieser legistischen Lösung würden wir den Künstlerinteressen entsprechen und andererseits nicht eine Entscheidung treffen, die sich im Grunde genommen gegen eine Pioniertat des österreichischen Gesetzgebers richtet, nämlich das Ausstellungsrecht. Ich darf erinnern: Das Folgerecht wurde, obwohl damals, 1996, dem Begutachtungsverfahren unterzogen, nicht beschlossen, das Ausstellungsrecht wurde beschlossen.


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