Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 170

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, das Strafgesetzbuch, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001, 296 der Beilagen, XXI GP), in der Fassung des Ausschussberichtes (366 der Beilagen)

wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Z 30 (§ 177) entfällt

2. In Z 31 (§ 177 a) entfällt

3. Z 32 (§ 178) entfällt

Artikel II

Z 3 (§ 55 a Abs. 2 erster Satz) entfällt.

Artikel III

Vor Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt.

1a. In § 2 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge: "und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind".

Artikel V

Z 2 wird wie folgt abgeändert:

2. In § 231 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung "seinem Vormunde oder Mündel" durch die Wendung "der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen" ersetzt und Abs. 2 wie folgt abgeändert

"(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht oder es sich um Personen handelt, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben oder Kinder und Enkel einer von ihnen sind."

Begründung:

1. Zur gemeinsamen Obsorge:

Diese Regelungen garantieren, dass in Hinkunft bei strittigen Trennungen auf Kosten des Kindes mit Hilfe des Gerichtes mit regelmäßigen Anträgen weitergestritten wird. Dies gereicht sicher nicht zum Wohl des Kindes, sondern wird in erster Linie die Gerichte beschäftigen.

2. Das Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO (§ 321) sollte wie im Strafrecht auch auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden LebensgefährtInnen ausgedehnt werden.


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