Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 186

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Frau Kollegin Prammer! Natürlich muss ein Kind auch wissen, wo es hingehört, auch bei der gemeinsamen Obsorge, und deshalb gibt es ja auch ein Zuhause, wo es sich hauptsächlich aufhält, und eine Hauptbezugsperson. Das Halbe-Halbe, Frau "Mag. hoch a" Stoisits, kann nicht dem Kindeswohl dienen, sondern das Halbe-Halbe – das weiß ich aus eigener Beobachtung im Freundeskreis – dient nur der Verwirrung und der Verunsicherung der Kinder.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der einzige Maßstab ist das Kindeswohl, und da bin ich auch beim Kollegen Öllinger, obwohl wir uns sonst sehr selten finden. Aus zahlreichen persönlichen Gesprächen mit Herrn Professor Max Friedrich weiß ich, dass ihm das Kindeswohl ein Hauptanliegen ist. Seine Schlussfolgerungen teile ich allerdings nicht ganz. Professor Max Friedrich denkt ganzheitlich, er sieht das Kind in seinem Umfeld in der jeweiligen Entwicklungsphase, und er stellt auch dar, dass das Kindeswohl aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist: aus dem körperlichen, dem intellektuellen, dem emotionalen und dem sozialen Kindeswohl. Und es ist wichtig, all diese Komponenten gleichermaßen zu berücksichtigen.

Die Scheidung ist immer eine Belastung für die Kinder. Ein Kind liebt beide Elternteile, und es sollten auch beide Elternteile das Kindeswohl beachten. Es dreht sich um die Entwicklung, es dreht sich um die Zukunft des Kindes. Kleinliche Revancheakte für eine gescheiterte Beziehung dürfen nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, und kleinliche Revancheakte können sowohl von Männern als auch von Frauen kommen.

Sollte es doch zu einer richterlichen Entscheidung kommen, dann ist es wichtig, dass die Richter mit den verschiedenen Facetten des Kindeswohles vertraut und diesbezüglich auch geschult sind.

Ein Wort zur Mediation. Die Mediation hat eine Win-Win-Situation zum Ziel und ist eine gute Sache. Aber es ist notwendig, die Berufsvoraussetzungen für Mediatoren zu regeln, und gerade im Familienrecht ist es wichtig, dass die Mediatoren auch eine rechtlich fundierte Basis haben und fundierte rechtliche Kenntnisse besitzen.

Im Zentrum des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes steht das Kind, das Kind mit seinen Bedürfnissen und seinen Rechten. Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz ist ein modernes und zukunftsweisendes Gesetz. Es richtet sich an moderne Eltern, die vor und nach der Scheidung die Obsorge des Kindes gemeinsam wahrnehmen wollen.

Edith Haller hat es schon gesagt: Gesetze schaffen Bewusstsein. – Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz schafft das Bewusstsein, dass es um das Kindeswohl geht und um das Kindesrecht der gemeinsamen Obsorge.

Ich hoffe, sehr geehrte Damen und Herren der Opposition, dass Sie dieses moderne Gesetz mittragen werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

19.48

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Als Nächster ist Herr Bundesminister Dr. Böhmdorfer zu Wort gemeldet. – Bitte.

19.48

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Frau Abgeordnete Haidlmayr ist leider nicht im Saal. Ich möchte aber auf ihren Debattenbeitrag eingehen und Folgendes mitteilen:

Das heute in Diskussion stehende Gesetz sieht im § 282 Abs. 2 neu vor: "Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen" – das ist die prinzipielle Regelung, und es geht weiter: –, "es sei denn" – er darf also zustimmen –, "dass sonst wegen eines vorhandenen körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht." – Und ganz entscheidend ist der letzte Satz: "Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung."


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