Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 203

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

andererseits auch die der Staatssymbole straffrei zu stellen, und es besteht vor allem keine Notwendigkeit in diese Richtung.

Und wenn im Unterausschuss und auch im Ausschuss selbst nicht diskutiert worden ist, dann zeigt ja das, Resi Stoisits, dass in Wirklichkeit kein Bedarf in diese Richtung besteht. Es sind ja die Abgeordneten in aller Regel nicht so mundfaul, dass sie nicht den Mund aufmachen, wenn etwas Diskutierenswertes da ist. Aber dass sie dort, wo offenbar kein Bedarf in diese Richtung besteht, nur weil du es dir wünscht, Diskussionen abwickeln, das kann wirklich auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

20.44

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Kößl. – Bitte.

20.44

Abgeordneter Günter Kößl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohes Hauses! Mit der vorliegenden Änderung des Strafvollzugsgesetzes wird eine neue und wichtige Rechtsschutzeinrichtung geschaffen, die erstens eine wesentliche Entlastung des Bundesministeriums für Justiz bedeutet und zweitens eine Verbesserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene mit sich bringt.

Mit dieser wichtigen Gesetzesänderung wird das Rechtsbeschwerdewesen aus dem Bundesministerium für Justiz ausgegliedert und werden unabhängige Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten eingerichtet. Da die Zusammensetzung der Vollzugskammern aus einem Dreier-Kollegium im Sinne des Art. 6 der Menschenrechtskonvention erfolgt, entspricht dieses Rechtsbeschwerdewesen den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, und das ist sehr sinnvoll.

Eine weitere wesentliche Änderung des Strafvollzugsgesetzes ergibt sich auch durch die Anhebung der Strafzeit auf 18 Monate für die Zuständigkeit einer Strafvollzugsanstalt, was ebenfalls als sehr positiv zu bewerten ist.

Diese wichtigen Änderungen im Strafvollzugsgesetz sind eine wichtige Weiterentwicklung unseres Strafvollzuges. Mit dieser Gesetzesänderung wird auch dem Anraten des Rechnungshofes nachgekommen, der schon im Jahre 1991 im Zuge der Verwaltungsanalyse auf mögliche Verbesserungen im Strafvollzug hingewiesen hat. Ich bin davon überzeugt, dass wir damit den Anforderungen eines modernen und fairen, aber auch eines humanen Strafvollzugs optimal entsprechen, und ich bedanke mich bei dieser Gelegenheit bei den Strafvollzugskommissionen, die für den österreichischen Strafvollzug hervorragende Arbeit leisten.

Meine geschätzten Damen und Herren! Wir haben im Unterausschuss – und dieser Unterausschuss ist nicht so abzuwerten, wie es Kollegin Stoisits getan hat – zwei Anträge behandelt, die in ihren Inhalten zwar sehr unterschiedlich sind, aber äußerst sensible Bereiche des Strafgesetzbuches betreffen.

Ich möchte zuerst auf den Antrag des Abgeordneten Posch und der SPÖ eingehen, in dem Änderungen betreffend den Verhetzungsparagraphen vorgeschlagen wurden. Wir sagen, dass das nicht notwendig und auch nicht zielführend ist. Hier reichen die bestehenden Gesetze bei weitem aus, um eine Strafverfolgung bei einer Verhetzung auch gegen führende Persönlichkeiten zu ermöglichen. Dazu haben wir im Strafgesetzbuch die Beleidigungsparagraphen, und wenn man das weiterspinnt, so haben wir das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.

Ganz im Gegenteil: Wenn wir Ihrem Antrag nachgekommen wären, würden die von Ihnen vorgeschlagenen und diskutierten Neuregelungen zu mehr Unklarheiten und Problemen führen. Weil durch die bestehende Regelung die Freiheit des Einzelnen garantiert bliebt, ist eine Änderung nicht sinnvoll. Der Betroffene könnte nach Ihren Vorschlägen plötzlich mit einem Verfahren konfrontiert sein, das er gar nicht will, und in eine Situation kommen, in die er gar nicht kommen möchte.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite