erreichen, was man im ersten Schritt nicht geschafft hat: Mit der Deponieverordnung wollte man mit einem eisernen Besen alle anderen Verfahren außer der Müllverbrennung aus Österreich hinausbringen, um endlich den Müllverbrennern in Österreich ein gutes Geschäft zu verschaffen. (Beifall bei den Grünen.)
Das ist damals nicht gelungen, und ich habe mich sehr dafür eingesetzt, dass es Verfahrenskonkurrenz und unterschiedliche Verfahren der Abfallbehandlung in Österreich geben soll. Nun versucht man mit dem Brecheisen der Finanzen, das zu erreichen, was man damals auf Grund des Widerstandes auch von etlichen Abfallverbänden nicht geschafft hat: Man versucht die Abfallverbände mit Abgaben so unter Druck zu setzen, dass nur mehr und ausschließlich die Müllverbrennung möglich sein soll. Das ist aus meiner Sicht eine Vorgangsweise, die uns weit zurückwirft in eine abfallwirtschaftliche Debatte, die ich an und für sich schon für überwunden geglaubt hatte.
Das ist ein mehr als unmoderner Weg, ein mehr als schlichter Weg, der auch viele Planungs- und Investitionsentscheidungen, die in Abfallverbänden im Vertrauen auf das Gesetz getätigt worden sind, nun obsolet machen soll, damit ein großes Konglomerat an Müllverbrennern endlich das Geschäft macht, das sie sich aus dem Ministerium immer schon erwartet haben! Ich lehne diese Vorgangsweise striktest ab! (Beifall bei den Grünen.)
Ich bin mir darin mit vielen Anrainerinnen und Anrainern von Müllverbrennungsanlagen, die bis heute in vielen Fällen viel zu wenig Information über die emittierten Schadstoffe und Ähnliches mehr haben, einig.
Dieser Weg, der ausschließlichen Müllverbrennung in Österreich, unter Begünstigung nur dieser einen Möglichkeit, führt in eine Sackgasse!
Deswegen bringen wir folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 311 der Beilagen Budgetbegleitgesetz 2001 in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
In Artikel 80 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes), womit das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, geändert wird, wird folgende Ziffer 1.a. eingefügt:
1.a. In § 2 Abs. 5 entfällt die Ziffer 7.
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Dann hört es sich mit der Begünstigung einer einzigen Technologie, die von vielen Bürgerinitiativen nicht als der Anfang, sondern als das Ende der Abfallbewirtschaftung gesehen wird, auf, und wir kommen endlich zu einer wirtschaftlich fruchtbaren Verfahrenskonkurrenz, die beide Techniken weiterbringt und den Abfallverbänden eine inhaltlich richtige Entscheidung ermöglicht und nicht eine Entscheidung, die nur auf Druck eines völlig ungerechten Abgabewesens erfolgt! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
21.02
Präsident Dr. Werner Fasslabend:
Der eben vorgetragene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht in einem sachlichen Zusammenhang und steht damit auch mit zur Verhandlung.