Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, es war lange an der Zeit, für die Bevölkerung von Österreich erkennbar zu machen, dass Regierungspolitik ein Ziel hat, nämlich ein lohnendes Ziel für alle Österreicherinnen und Österreicher. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
22.04
Präsident Dr. Heinz Fischer:
Der Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Mühlbachler liegt vor, ist ordnungsgemäß unterfertigt, ist verteilt worden und steht mit in Verhandlung.Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend des Budgetbegleitgesetz 2001 (311 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (369 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Art. 41 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 1 wird in § 19a Abs. 8 die Wortfolge "der Bundesministerin" durch die Wortfolge "dem Bundesminister" ersetzt.
2. Art. 47 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 47.1 Z 6 tritt im § 42 Abs. 1 in der Tabelle in der rechten oberen Spalte anstelle des Ausdruckes "Gehaltsstufe" der Ausdruck "Gehaltsgruppe".
b) Im Abschnitt 47.1 Z 13 entfällt im § 61b Abs. 1 Z 4 lit. b der Ausdruck "L 2".
c) Im Abschnitt 47.1 Z 16 tritt im § 85 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe M BUO 1 anstelle des Betrages "25 259" der Betrag "25 295".
d) Im Abschnitt 47.1 Z 21 wird im § 114 Abs. 2 Z 2 in der Tabelle unter der die Dienstklassen III und IV anführenden Zeile eine Zeile mit dem Ausdruck "in der Verwendungsgruppe" eingefügt.
e) Im Abschnitt 47.1 Z 27 tritt im § 158 Abs. 2 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe I anstelle des Betrages "44 965" der Betrag "44 956".
f) Im Abschnitt 47.2 Z 9 tritt im § 28 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 6 anstelle des Betrages "1 328,8" der Betrag "1 321,8".
g) Im Abschnitt 47.2 Z 15 tritt im § 42 Abs. 1 in der Tabelle in der rechten oberen Spalte anstelle des Ausdruckes "Gehaltsstufe" der Ausdruck "Gehaltsgruppe".
h) Im Abschnitt 47.2 Z 18 tritt im § 48 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 8 für Außerordentliche Universitätsprofessoren anstelle des Betrages "3 394,1" der Betrag "3 294,1".
i) Im Abschnitt 47.2 Z 75 tritt im § 105 Abs. 4 in der Tabelle anstelle des Wortes "Landeszustelldienst" der Ausdruck "Landzustelldienst".
j) Im Abschnitt 47.2 Z 85 tritt im § 118 Abs. 3 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe C anstelle des Betrages "1 221,2" der Betrag "1 221,1".
k) Im Abschnitt 47.2 Z 94 wird im § 140 Abs. 1 der Tabelle folgende Tabelle angefügt: