Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 65. Sitzung / Seite 19

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sehen, was Sie für unsere leidgeprüften Krebspatienten übrig haben, denn die haben wir auch ausgenommen.

Es gibt auch eine Ausnahme für Patienten, die in einer Spitalsambulanz sind und von dieser Ambulanz in eine andere Ambulanz zur Befundeinholung überwiesen werden – die zahlen auch nichts.

Es sind das alles begründete, gute Ausnahmen. Jeder wird sich in Zukunft die Inanspruchnahme einer Ambulanz leisten können. Das Gesundheitssystem wird durch eine strukturelle Änderung entlastet – Geld, das im niedergelassenen Bereich bei gleich guter Qualität viel vernünftiger eingesetzt werden kann.

Daher bitte ich Sie, liebe Damen und Herren von den Oppositionsparteien: Stimmen Sie, so wie bei der Hausapotheken-Regelung, auch hier zu, bevor Sie sich eine Blamage holen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag, den Herr Abgeordneter Dr. Pumberger referiert hat, liegt vor, ist ordnungsgemäß unterfertigt und wird an alle Mitglieder des Hohen Hauses verteilt werden, damit Sie den Inhalt im Detail kennen.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Rasinger und Kollegen zum Antrag 412/A der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Rasinger und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 1 wie folgt:

"1. für Kinder nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie Kinder nach § 260 ohne anderes Einkommen,"

2. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 2 wie folgt:

"2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,"

3. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 5 wie folgt:

"5. für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,"

4. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 7 wie folgt:

"7. bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,"

5. In Art. 1 Z 2 wird an § 135 a Abs. 2 nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

"8. wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird."

6. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 3, erster Satz, wie folgt:


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