Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 15

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gen, dass ich es für einen wesentlichen Teil der Vorbildwirkung von Abgeordneten dieses Hauses halte, nicht mit ungerechtfertigten, aus der Luft gegriffenen Unterstellungen andere Mitglieder dieses Hauses zu diskreditieren. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Abg. Öllinger: ... selbst zugegeben!)

Was das von Ihnen angesprochene Österreichische Anti-Doping-Comité betrifft, so habe ich schon darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich ein wesentlicher und wichtiger Teil meiner Ressortverantwortlichkeit ist, zur Aufklärung im Bereich von Anti-Doping beizutragen, und die österreichische Anti-Doping-Agentur dabei eine ganz wesentliche Rolle spielt.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir kommen zur 2. Anfrage, die Herr Abgeordneter Pendl formuliert. – Bitte, Herr Kollege Pendl.

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Frau Vizekanzlerin! Meine Frage lautet:

93/M

Wann werden Sie eine Änderung des § 13c Gehaltsgesetz vorschlagen, sodass für alle Beamten, nicht nur für Exekutivbeamte, die unsoziale Gehaltskürzung im Falle eines längeren Krankenstandes gemildert wird?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte um Beantwortung.

Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport Vizekanzler Dr. Susanne Riess-Passer: Herr Abgeordneter Pendl! Ziel des Pensionsreformgesetzes 2002 – ich habe das schon mehrmals hier in diesem Hause dargelegt – war, gleiche Voraussetzungen, gleiche Spielregeln zu schaffen, sowohl im Beamten-Dienstrecht als auch im Bereich der Privatangestellten, also in den ungeschützten Bereichen, was die Bezügefortzahlung im Krankheitsfall betrifft.

Faktum ist, dass es im öffentlichen Dienst im Vergleich zur Privatwirtschaft eine wesentlich höhere Krankenstandsdauer gibt. Ein Beamter hat durchschnittlich 14,4 Tage Fehlzeiten, ein Angestellter jedoch nur 11,4 Tage. Sie sehen also, dass hier eine gewisse Diskrepanz besteht. Es war nötig, hier eine Regelung zu treffen, da die diesbezüglichen Bestimmungen nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Missbrauch nicht verhindern.

Tatsache ist weiters, dass es bei Vollzug des § 13c, so wie er in der Letztfassung des Pensionsgesetzes enthalten war, in einem ganz spezifischen Fall, nämlich im Bereich der Exekutivbeamten, zu besonderen Härtefällen gekommen ist, weil, wie Sie natürlich wissen, in dieser Gruppe das Grundgehalt niedrig ist und sich der Gesamtverdienst neben diesem aus Zulagen und Nebengebühren zusammensetzt.

Insofern war es richtig, hier eine Regelung zu treffen, die nicht zu ungerechtfertigten oder überdimensionalen Bezugskürzungen führt. Ich beabsichtige daher, in den Ausschussberatungen in diesem Haus eine Änderung vorzuschlagen, und zwar insbesondere in jenen Bereichen, die durch den Wegfall von Nebengebühren besonders große Einkommenseinbußen hinnehmen haben müssen.

Das ist, wie gesagt, insbesondere im Bereich der Exekutive der Fall. Auf Grund der Neuregelung werden dem Beamten 80 Prozent der Summe seines bisherigen Gesamteinkommens, also des Monatsbezuges einschließlich der entfallenden Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und so weiter, weiterbezahlt. Beträgt der Monatsbezug weniger als 80 Prozent, kommt es ohnehin zu keiner Kürzung. Diese günstigere Regelung soll rückwirkend an die Stelle der bisherigen Regelung treten und sich damit auch auf bereits eingetretene Fälle von Bezugskürzungen positiv auswirken. (Beifall bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Frau Vizekanzlerin! Wir reden von sechs Monaten und nicht von 14 Tagen. Ich glaube, alle, die sechs Monate oder länger krank sind, sind in der Regel schwerst krank. Aus den vorliegenden Zahlen wissen wir, dass es sich zudem nicht um eine


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