Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 220

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22.41

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Dieses OGH-Gesetz ist, wie schon signalisiert, wahrscheinlich eine einstimmige Materie; ich glaube das zumindest. Ich möchte aber dem Kollegen Jarolim antworten, weil er in den Raum gestellt hat, dieses Gesetz wäre im Husch-Pfusch-Verfahren zustande gekommen. (Abg. Dr. Khol: Nachdem das "Euroteam" abgedankt hat! "Euroteam" reimt sich auf "Jarolim"!)  – Herr Kollege Jarolim, das Gegenteil ist der Fall: Der OGH hat mehrmals urgiert, warum dieses Gesetz nicht rascher beschlossen wird.

Wir schaffen hier keine neue Bürokratie für den Obersten Gerichtshof, sondern stellen die aktuelle organisatorische Praxis im Gerichtshof auf ein gesetzliches Fundament. Zum Beispiel wird erstmals die elektronische Anwendbarkeit der Informationstechnik gesetzlich verankert und in diesem Zusammenhang auch die Aktenaufbewahrung auf elektronischen Datenträgern gestattet, sofern sie permanent verfügbar bleiben. Darauf beziehen sich auch Details im Hinblick auf die Publizität der Entscheidungen und der Anonymisierung der Entscheidungen.

Das OGH-Gesetz – und da sind Sie schlecht informiert, Herr Kollege Jarolim – wurde in einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen dem Obersten Gerichtshof in Person des Präsidenten Felzmann und dem Justizressort erarbeitet sowie auch mit mir selbst, denn ich war diesbezüglich eingebunden. (Abg. Dr. Jarolim: ... das war der Grund!) Die Novelle nimmt überwiegend auf bereits bestehende organisatorische Praxis Rücksicht und hat die Wünsche des OGH in allen Punkten – außer in zwei, die er nach guten Gegenargumenten hat fallen lassen – berücksichtigt. Daher ist es ganz einfach falsch, zu behaupten, das wäre an den Personen, die es betrifft, vorbeigegangen.

Besonderes Augenmerk wurde bei dieser Novelle auf die Publizität und die Zugänglichkeit der Entscheidungen in anonymisierter Form gelegt. Diesbezüglich – und das ist erfreulich – haben wir in dieser Novelle zum Gerichtsorganisationsgesetz auch berücksichtigt, dass Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz, sofern sie besondere Bedeutung haben, die über die Allgemeinheit hinausgehen, natürlich auch zugänglich sein müssen und somit in die Dokumentation aufgenommen werden.

Die innere Revision als Aufgabe, ausgeübt durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz, die klare Regelung der Geschäftsverteilung mit Einwendungsmöglichkeit der betroffenen Richter, die klare Aufgabenumschreibung und der Tätigkeitsbericht, den Herr Kollege Jarolim erwähnt hat, sind nur einige der Schwerpunkte dieser Novelle.

Der Tätigkeitsbericht hat selbstverständlich verpflichtend an den Justizminister zu ergehen. Er kann aber – und das ist eine Kann-Bestimmung – auch an den Nationalratspräsidenten, an Verfassungsgerichtshofs- und Verwaltungsgerichtshofspräsidenten sowie an diverse Bundesminister und Landeshauptleute übermittelt werden. Das wird dann von besonderem Interesse für diese Herrschaften sein, wenn sie von Entscheidungen betroffen sind und ihre gesetzgebenden Gremien unter Umständen auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes reagieren müssen.

Tatsache ist, dass im Gesetz eine Kann-Bestimmung steht. Wir wollten sie so flexibel wie möglich halten, aber es ist Praxis des Obersten Gerichtshofes, dass dieser Bericht an diese Personen übermittelt wird. Hier haben der Oberste Gerichtshof oder das Justizressort in keiner Weise Interesse daran, dass das in der Schublade verschwindet.

Diese Novelle soll den OGH unterstützen, damit er, eigentlich wie bisher, auch in Zukunft effizient und rechtsstaatlich tätig sein kann. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

22.45

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

22.46

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Nachdem die Frau Vorsitzende des Justizausschusses den Inhalt der Gesetzesvorlage genau referiert hat,


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