Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 171

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Ich darf schlagwortartig einige anführen. Sie selbst, Frau Vizekanzlerin, haben bereits einige Neuregelungen für die Exekutive angesprochen. Ich bin froh, dass die Klarstellung im Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz erreicht werden konnte. Ich habe auch im Ausschuss darüber referiert.

Natürlich ist es auch ein richtiger und notwendiger Schritt – die Kolleginnen und Kollegen erwarten sich das –, der in Bezug auf die Schmerzengeld-Regelung für Exekutivbeamte gesetzt wurde, aber man darf eines nicht vergessen: Wenn jemand zu Schaden kommt, ist diesem egal, ob ein Täter bekannt oder nicht bekannt ist. Wir haben das bereits ausdiskutiert, Sie haben Ihre Stellungnahme dazu abgegeben.

Im Großen und Ganzen muss ich sagen: Verwaltungsreformatorische Ansätze sind vorhanden, für Frauen wurde ebenfalls einiges verbessert, EU-Anpassungs-Bestimmungen sind enthalten.

Ein bisschen einen bitteren Beigeschmack hat, ich sage das ganz offen, die Tatsache – ein entsprechender Antrag wurde im Ausschuss eingebracht –, dass eine ohnedies sehr umstrittene Regelung, nämlich jene, dass von Amts wegen Ruhestandsversetzungen vorgenommen werden können, nicht verhandelt wurde. Wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegen sprechen, kann man von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden. – Das wird niemand verstehen, ich habe das schon vor einem Jahr gesagt. Auf der einen Seite gibt es eine österreichweite Diskussion über längere Dienstzeiten, und auf der anderen Seite, wenn man gerade der Meinung ist – ich will da jetzt nichts hineininterpretieren –, kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.

Zu diesem Punkt möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mertel, Pendl und GenossInnen betreffend den Gesetzesantrag im Ausschussbericht 697 d.B. (Dienstrechts-Novelle 2001)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 entfällt die Z 1, die restlichen Ziffern werden umgereiht.

2. In Art. 12 und in Art. 13 entfällt jeweils die Z 1b, die restlichen Ziffern werden jeweils umgereiht.

*****

Begründet habe ich diesen Antrag bereits. Es gab schon im letzten Jahr eine Diskussion darüber, und wir haben eigentlich nicht eingesehen, weshalb eine amtswegige Ruhestandsversetzung, noch dazu in einer Zeit, in der man von längeren Dienstzeiten spricht, eingeführt wird, und jetzt wird diese Regelung nochmals verschärft.

Frau Vizekanzlerin! Ich glaube, diese Formulierung ist nicht notwendig. Wir haben jede Menge Möglichkeiten, auf Fragen betreffend Organisationsänderungen zu reagieren. Seien wir froh, dass einige Kolleginnen und Kollegen bis 65 Jahre bleiben wollen, weshalb sollten wir sie dann unbedingt mit 61,5 Jahren in den Ruhestand schicken!

Es wäre schön gewesen, abgesehen von einigen positiven Punkten, die heute beschlossen werden sollen, wenn es auch gestern möglich gewesen wäre, den § 13c ersatzlos zu streichen. Es wäre auch schön gewesen, wenn die Dienstrechts-Novelle für die Hochschullehrer ein wenig anders ausgesehen hätte. (Beifall bei der SPÖ.)

18.23

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mertel, Pendl ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.


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