Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 193

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Abschließend: Wir haben schon oft erlebt, dass Reformen sehr gut in schriftlicher Form festgehalten wurden, aber leider Papier geblieben sind. Ich bitte Sie zu bedenken – Sie wissen das ohnehin –, dass es schon auch einiger Ressourcen bedarf.

Da, Frau Bundesministerin, hat Ihre Aussage: "Was nichts kostet, ist nichts wert!", ihre Berechtigung, denn: Eine gute Studienreform braucht Ressourcen, und diese kosten etwas.

Wenn wir gemeinsam – Sie, Frau Bundesministerin, die Mitglieder der Bundesregierung, Ihre Kolleginnen und Kollegen – auch den Herrn Finanzminister davon überzeugen sollen, so haben Sie darin in uns Verbündete. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

19.48

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Die soeben eingebrachten Anträge sind ausreichend unterstützt, stehen in ausreichendem inhaltlichem Zusammenhang und daher auch mit zur Verhandlung beziehungsweise gelangen zur Abstimmung.

Der von Abgeordnetem Dr. Grünewald eingebrachte Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Grünewald, DDr. Niederwieser, Freundinnen und Freunde betreffend Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird (630 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (696 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

1a. Die Ziffer 19 des § 4 entfällt.

II. Nach der Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

5a. Dem § 23 (3) wird folgende Z 8 angefügt:

8. allenfalls die Verpflichtung zur Abfassung und den Umfang von schriftlichen Arbeiten und die Art ihrer Erstellung, Begutachtung und Beurteilung (§ 4 Z 4a bis 5a, § 4 Z 9).

III. Der bisher in Z 7 vorgeschlagene § 26 wird durch folgenden Text ersetzt:

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung für das jeweilige Fach international gebräuchliche akademische Grade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Studiengänge vergleichbar sind, wobei die Einordnung im dreigliedrigen System zu berücksichtigen ist.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.


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