Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 378

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Ich bitte die Damen und Herren Abgeordneten, Platz zu nehmen, denn wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 592 der Beilagen.

Da der vorliegende Gesetzentwurf Verfassungsbestimmungen enthält, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Ich bitte nunmehr jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf stimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Ich stelle ausdrücklich die erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist ebenfalls einstimmig angenommen.

Damit ist dieser Gesetzentwurf auch in dritter Lesung einstimmig angenommen und verabschiedet.

22. Punkt

Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (669 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 geändert wird (Asylgesetz-Novelle 2001) (693 der Beilagen)

23. Punkt

Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Entschließungsantrag 417/A (E) der Abgeordneten Mag. Walter Posch und Genossen betreffend "Verrechtlichung" der Bundesbetreuung für Asylsuchende (694 der Beilagen)

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zu den Punkten 22 und 23 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Redner zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Parnigoni. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte.

23.37

Abgeordneter Rudolf Parnigoni (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Drei Bemerkungen zur Asylgesetz-Novelle.

Zum Ersten: Das Recht eines Menschen auf Asyl, also auf Sicherheit vor Verfolgung in seiner Heimat, ist ein fundamentales Menschenrecht. Die Berufung auf die so genannte Drittstaatensicherheit ist in den letzten Jahren zum Vorwand dafür geworden, dass in aller Regel ein Asylverfahren in Österreich verweigert wird. Dieser Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von grundlegenden Erkenntnissen einen Riegel vorgeschoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat präzise Anforderungen an die Beurteilung der Drittstaatensicherheit entwickelt: Einerseits darf der Vorwand der Drittstaatensicherheit nach den Worten des Verwaltungsgerichtshofes "kein Einfallstor für Kettenabschiebungen" werden, und andererseits setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "sicherer Drittstaat" auch voraus, dass das Asylverfahren in diesem Staat Mindestanforderungen entspricht. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof an den Kriterien des § 4 Abs. 3a Asylgesetz orientiert, in welchem der Gesetzgeber die gesetzlichen Anforderungen an die Drittstaatensicherheit definiert hat.


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