Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 193

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f) die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein und

g) die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dafür eintreten, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Außenpolitischen Ausschusses, dem Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Annahmeerklärung des Beitritts der Republik Belarus zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht in 746 der Beilagen die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Ich stelle die einstimmige Annahme fest.

9. Punkt

Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage (752 der Beilagen): Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich (877 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Muttonen. – Bitte.

19.33

Abgeordnete Mag. Christine Muttonen (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Wir haben schon gehört: Es geht in dieser Regierungsvorlage, dem Zweiten Protokoll zur Haager Konvention von 1954, um den Schutz von Kulturgut. In diesem Zweiten Protokoll wird der Notwendigkeit Ausdruck verliehen, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes, besseres Schutzsystem für besonders gekennzeichnetes Kulturgut zu schaffen. Aber auch der Notwendigkeit der Sicherung des Kulturguts durch die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen und die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut wurde Rechnung getragen.

Die Grundidee hinter dieser Haager Konvention und diesem Protokoll ist, dass herausragende Zeugnisse kulturellen Schaffens des Menschen nicht allein den Staaten gehören, auf deren Territorium sie sich befinden, sondern Erbe der gesamten Menschheit sind und ein kulturelles Vermächtnis darstellen. Jedes Land, das diese Konvention unterzeichnet, verpflichtet sich zur Respektierung und zur Erhaltung des Kulturerbes für künftige Generationen.

Kulturgüter sind aber nicht nur Zeugnisse kulturellen Schaffens, sondern auch Ausdruck der kulturellen Identität eines Volkes und spielen daher in kriegerischen, ethnischen beziehungsweise religiösen Konflikten eine besondere Rolle, denn diese Identität ist äußerst verwundbar, und eine Schwächung dieser Identität durch eine mutwillige Zerstörung von Kulturgütern soll dem Gegner schaden. Denken Sie an den Krieg auf dem Balkan. Da wurden zahlreiche Moscheen beziehungsweise orthodoxe Kirchen Opfer einer unfassbaren Zerstörungswut. Diese Erfahrungen haben unter anderem dazu geführt, dass im Zusatzprotokoll zur Haager Konvention die absichtliche Zerstörung von Kulturgütern im Kriegsfall in Zukunft als Straftat gilt und eine Strafverfolgung nach sich zieht.

Kulturgüter als kulturelles Erbe sind und bleiben ein sehr fragiles und zerbrechliches Gut. Eine absolute Sicherheit dafür ist leider ausgeschlossen, aber bewusstseinsbildende Maßnahmen, die ein solidarisches Vorgehen der Staaten zum Ziel haben, sind von ungeheurer Bedeutung, auch wenn uns bewusst sein muss, dass die Wirkung internationaler Übereinkommen prinzipiell


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