Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 186

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Nun zur Regierungsvorlage. – Meine Fraktion begrüßt ausdrücklich die Umsetzung dieser EU-Richtlinie, die, wie Kollege Kogler schon gesagt hat, für die Konsumenten eine Besonderheit, etwas Besonderes mit sich bringt, nämlich die Errichtung einer Entschädigungsstelle mit dem Ziel, dass Personen, die im Ausland durch ein Kraftfahrzeug einen Unfall erlitten haben, die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen ausländische Haftpflichtversicherungen erleichtert werden soll.

Noch einmal: Wir begrüßen es, und wir würden dem auch gerne zustimmen. Aber es ist bei dieser Regierung so (Zwischenruf der Abg. Lentsch )  – genau, Frau Kollegin, Sie gehören dieser Regierung ja auch an –, dass Sie mit Zuckerbrot und Peitsche arbeiten. Das Zuckerbrot ist die Umsetzung der EU-Richtlinie, wozu Sie ja angehalten sind. Die Peitsche ist der § 14b Abs. 1, der da lautet ... (Abg. Böhacker: Von welchem Gesetz?) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Herr Kollege Böhacker. Er lautet: Die Prämie kann im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht.

Bisher wurden Prämienerhöhungen vom Statistischen Zentralamt – jetzt: Statistik Austria – durch einen Index vorgegeben. Dieser Paragraph stellt es nunmehr den Versicherungen im Einzelnen anheim, Prämien sozusagen bei Bedarf zu erhöhen. Es gilt ein so genannter Firmenindex. Die Konsequenz dieses Firmenindex ist, dass dann, wenn es einem Versicherungsunternehmen schlecht geht, weil hohe Schadensfälle auftreten, die Prämie angehoben wird; sie wird aber einzeln angehoben. Wir kritisieren das und werden daher auch einen Abänderungsantrag einbringen.

Wenn man etwas ändert und damit nichts Böses meint – aber Sie wollen ja eigentlich wieder eine Belastung hereinbringen (Abg. Böhacker: Nein, das ist unrichtig!)  –, dann sollte doch klar sein, dass auch die Verpflichtung zur Prämiensenkung in das Regelwerk aufgenommen wird. (Abg. Böhacker: Lesen Sie im Text den entsprechenden Absatz!) Nein, ich sage Ihnen das jetzt schon, das brauche ich gar nicht weiter zu lesen, Herr Kollege. (Abg. Böhacker: Lesen Sie vor!) Wenn Sie es klar formulieren, wenn Sie klar und deutlich ins Gesetz hineinschreiben, dass die Reduktion des Schadenaufwandes ebenfalls zu berücksichtigen ist, dann ist es gut. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Böhacker: Das ist ja selbstverständlich!) Nein, selbstverständlich ist gar nichts. Das muss festgeschrieben sein! (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Schwarzenberger: Da würde aber die Wiener Städtische protestieren!)

Herr Kollege! Wir sagen: Wenn nichts Böses gemeint ist, dann würde das auch einer Klarstellung dienen. Es wäre ein expliziter Hinweis für Gerichte und könnte dem Konsumenten im Einzelfall sicher nur nützen. Diese Klarstellung würde zudem auch sicherstellen, dass es nicht nur in eine Richtung geht, nämlich in Richtung Prämienerhöhung, sondern dass es auch in die Gegenrichtung zu gehen hat.

Daher bringe ich zu diesem Gesetz folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dr. Heindl, Dr. Bauer und GenossInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Finanzausschusses 862 der Beilagen über die Regierungsvorlage 782 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Im Artikel III, 1. § 14b Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

"Verminderungen des Schadenbedarfs sind ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen."

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