Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 85. Sitzung / Seite 62

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Der Abänderungsantrag enthält lediglich Präzisierungen in den Übergangsbestimmungen und entspricht, wie schon erwähnt, den Forderungen nach kleinen, nicht aufgeblähten Gremien. Der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt soll zum Beispiel künftig 15 Mitglieder, die Kontrollversammlung 9 Mitglieder umfassen, und vieles andere mehr.

Sehr geehrte Damen und Herren von der SPÖ und von den Grünen! Es wäre nicht nur wünschenswert, sondern es wäre ein staatstragender Akt, wenn Sie dieser 59. ASVG-Novelle zustimmen würden. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

12.20

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Gaugg, Feurstein ist genügend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Entsprechend der Geschäftsordnung wird er verteilt und auch dem Stenographischen Protokoll beigegeben.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gaugg, Dr. Feurstein und Kollegen zur Regierungsvorlage 834 und Zu 834 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (892 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z. 72 soll lauten:

"72. § 428 Z 2 lautet:

,2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ............................................................................... 15;’"

2. Z. 74 soll lauten:

"§ 429 Z 2 lautet:

,2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ................................................................................. 9;’"

3. In Z. 88 lautet §§ 538b Abs. 1:

"(1) Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß §§ 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Kontrollversammlung, in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 iVm Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. § 427 Abs. 2 ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gem. § 538c Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt."

4. In Z. 88 wird der dritte Satz in § 538b Abs. 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversiche


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