Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 85. Sitzung / Seite 63

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rungsanstalt. In der konstituierenden Sitzung der Kontrollversammlung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durchzuführen (§ 431 Abs. 3); der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (§ 538c Abs. 6) führt dabei den Vorsitz."

5. In Z. 88 lautet § 538c Abs. 1 erster Satz:

"Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet."

6. In Z. 88 wird in § 538c Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck "einen Vorsitzenden-Stellvertreter" durch den Ausdruck "zwei Vorsitzenden-Stellvertreter" ersetzt.

7. In Z. 88 wird in § 538c Abs. 3 der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der Gruppe der Dienstgeber bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören."

8. In Z. 88 wird in § 538c folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß §§ 420 bis 426 bis 30. April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 iVm Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, soweit diese dem Überleitungsausschuss aufgrund der Neuentsendung nicht mehr angehören."

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Öllinger zu Wort gemeldet. Herr Abgeordneter Öllinger, beginnen Sie doch freundlicherweise mit der Wiedergabe der Behauptung, die Sie zu berichtigen wünschen.

12.20

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Es ist mir ein Vergnügen, mit der Wiedergabe der entsprechenden Behauptung zu beginnen.

Frau Abgeordnete Steibl hat in Ihrem Redebeitrag behauptet, dass sich die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes auf den in der Begutachtung vorliegenden Entwurf beziehe und dass durch die Tatsache, dass die Regierungsparteien im Ausschuss einen Abänderungsantrag eingebracht haben, diese Kritik des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes hinfällig sei. – Das ist nicht richtig, Frau Abgeordnete Steibl!

Ich zitiere aus der Stellungsnahme des Verfassungsdienstes. Zum Thema freiwillige Speicherung heißt es:

"Vor allem zu letzterem Punkt könnten Zweifel insofern entstehen, als die vorgesehene ,Freiwilligkeit’ der Datenspeicherung und Datenverwendung in besonderen Konstellationen gefährdet sein könnte, und zwar dann, wenn soziale Abhängigkeiten wie etwa im Arbeitnehmerverhältnis gegeben sind." (Abg. Dr. Feurstein: Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungskarte nicht! Die bekommt er nicht!)

Zum zweiten Punkt, zu dem Recht, das in § 31a – Herr Abgeordneter Feurstein, lassen Sie mich bitte berichtigen! – festgelegt wird, dass nämlich der Bundesminister über Verordnung die Notfalldaten regeln kann, sagt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, auch betref


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