Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 85. Sitzung / Seite 98

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

die schließen Sie ohnehin aus – und die Feng-Shui-Berater in den Betrieb einziehen lassen. (Abg. Ing. Scheuch: Gott sei Dank sind Sie nicht dabei!)

Mit dem Begriff "geeignete sonstige Fachkräfte" versucht man zwar, das zu vermeiden, aber das weist nicht taxativ aus, was eine solche "sonstige Eignung" sein kann. Das ist der Punkt! Da wird ein Einfallstor auch für solche Zusatzqualifikationen geöffnet, die sich nicht unbedingt durch wissenschaftliche Ausbildung ausweisen müssen, sondern auch bloß Modeerscheinungen folgen können, und das muss dann nicht unbedingt immer das Beste sein.

Zweiter Teil des Gesetzes, Arbeitsinspektionsgesetz: Ich wiederhole, dass ich ein Gesetz über eine Behörde, die Kontrolltätigkeiten ausübt, in dem verankert wird, dass die Kontrolltätigkeit durch Beratungstätigkeit abgelöst oder zumindest teilweise abgelöst werden soll, für verfehlt halte. Es ist ein systemischer Fehler, wenn eine Behörde Kontrolle und Beratung in einem durchführen soll, denn das kann sich nicht ausgehen und wird auch entsprechende Verwirrungen stiften. Entweder Kontrolle oder Beratung! Es würde sich anbieten, nach bundesdeutschem Vorbild die Beratungstätigkeit jener Einrichtung zu überantworten, die es in der Bundesrepublik Deutschland macht – dort sind es die Berufsgenossenschaften, bei uns heißt das Allgemeine Unfallversicherungsanstalt –, dass also die ausschließlich die Beratungstätigkeit – und dazu wäre sie durch das Gesetz auch befugt – wahrnehmen würde.

In diesem Sinn: Das Gesetz ist ein Schritt in Richtung Bartenstein’scher Philosophie über das Unternehmen und die Interessen von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, nämlich dass sie eins seien, aber das sind sie, und gerade diese Reform beweist das, beileibe nicht. (Beifall bei den Grünen.)

14.35

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte.

14.35

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Den Ausführungen des Kollegen Öllinger kann ich nicht folgen: Wahrscheinlich hat er aber relativ wenig mit Betrieben zu tun, mit den arbeitenden Menschen dort, denn sonst würde er hier beim Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz anders handeln. Durch diese Reform des Arbeitnehmerschutzes werden sämtliche Regelungen geändert, die in der Vergangenheit verglichen mit dem konkreten Nutzen für die Arbeitnehmer unverhältnismäßig hohe Kosten für die Betriebe verursacht haben.

Das allgemeine Ziel dieser Reform ist es, die Zahl der Arbeitsunfälle und die Zahl der Berufserkrankungen, der Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen einzudämmen.

Im Arbeitnehmerschutzgesetz soll das starre System der Mindesteinsatzzeiten für Arbeitsmediziner und -sicherheitskräfte durch ein gefahrenangepasstes, differenziertes Drei-Stufen-System ersetzt werden. Es ist nun einmal ein Unterschied, ob es sich nur um Büroarbeitsplätze handelt oder um sonstige Arbeitsplätze oder um Nachtarbeitsplätze. Das ist ein großer Unterschied, und ich finde es recht sinnvoll, dass hier Unterschiede gemacht werden. Die Einsatzzeiten sonstiger Fachexperten, die Kollege Öllinger als zu wenig definiert kritisiert hat – sie sind hier aber genau definiert, es wird angeführt, dass Arbeitspsychologen, Chemiker und Toxikologen eingesetzt werden können, etwa für die Folgeevaluierungen für das Mutterschutzgesetz oder für die Arbeitsstoffevaluierung –, sollen ebenfalls in die neugestaltete Präventionszeit eingerechnet werden, sodass dadurch keine Mehrkosten für die Betriebe entstehen. Damit, Herr Kollege Öllinger, soll auch den neuen Risiken in der Arbeitswelt, wie Stress und psychosozialen Belastungen, in den Betrieben wirksam begegnet werden. Das sind neuartige Dinge, und man muss diesen neuartigen Dingen auch mit neuartigen Methoden entgegenwirken.

Weiters wird nach dem neuen Arbeitsinspektionsgesetz die Arbeitsinspektion im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Möglichkeiten verstärkt eine Service- und Dienstleistungseinrichtung für die Betriebe und deren Arbeitnehmer werden. Gleichzeitig soll der Ermessensspielraum der Arbeitsinspektoren, ihre Kontrollen anzukündigen – denn nach geltendem Recht ist das ja


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite