Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 94. Sitzung / Seite 178

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Wir hatten die Schwierigkeit, das legistisch umzusetzen, und zwar so, dass es auch der EU-Richtlinie entspricht. Wir haben tatsächlich eine Lösung gefunden, die sowohl den legitimen Interessen der Betriebe als auch dem selbstverständlich gegebenen, akzeptierten und zu unterstützenden Interesse nach größtmöglichem Schutz unserer Umwelt gerecht werden konnte. Und das war keine leichte Aufgabe. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Daneben soll man aber auch nicht übersehen, dass es uns mit diesem Gesetz gelungen ist, eine bundesweite Vereinheitlichung abfallrechtlicher Bestimmungen, also eine Harmonisierung vorzunehmen und damit für jeden, der dieses Gesetz anwenden muss, auch eine Vereinfachung zu erreichen. Dieses Gesetz ist mit der notwendigen Verfassungsmehrheit ausgestattet. Es ist uns somit gelungen, dieses vereinfachte Verfahren für problemlose Anlagen einzuführen, wir konnten Verordnungsermächtigungen zusammenfassen; es wird Erleichterungen für die Betriebe auch hinsichtlich der Abfallnachweisverordnung geben, die es noch zu verlautbaren gilt, die wir aber zumindest in Ansätzen schon besprochen haben. Weiters wird es eine Verfahrenskonzentration geben, und zwar ganz im Sinne des One-Stop-Shop-Prinzips, und, und, und. Es gäbe noch viele Punkte aufzuzählen.

Es wird also insgesamt in diesem Gesetz sinnvolle Vereinfachungen für dessen Anwender sowohl auf Beamtenseite als auch auf Interessentenseite geben, es wird aber auch der notwendige Umweltschutz berücksichtigt werden.

Lassen Sie mich zum Schluss dazu noch folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Ing. Fallent, Mag. Sima und Kollegen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden (984 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1008 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (984 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (1008 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002) wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:

"2. ist ‚stoffliche Verwertung’ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt."

b) In § 21 Abs. 4 wird im letzten Satz nach der Wortfolge "§ 17 Abs. 5 ist" die Wortfolge "mit Ausnahme des vorletzten Satzes" eingefügt.

c) In § 38 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "Im Genehmigungsverfahren" der Beistrich und die Wortfolge "vereinfachtem Verfahren" gestrichen.

d) In § 38 Abs. 2 und 3 wird nach der Wortfolge "im Genehmigungsverfahren" die Wortfolge "und Anzeigeverfahren" eingefügt.


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