Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 222

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beharrlich sind, und wie man sieht, lohnt sich Beharrlichkeit – selbst diese Regierung davon überzeugen konnten, dass das eine sinnvolle Angelegenheit ist.

Aber so wie ich es seit vielen Jahren erlebe, ist man selbst bei sinnvollen Anwendungen immer inkonsequent, und man nützt jetzt jene Möglichkeit nicht, die eine wirklich elegante wäre, um bestehende Ungleichbehandlungen aus den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen zu eliminieren, beispielsweise den § 14 Mietrechtsgesetz dahin gehend zu ändern, dass das Eintrittsrecht im Todesfall auch für Lebensgemeinschaften und auch für homosexuelle Lebensgemeinschaften möglich ist.

Das ist vor allem im Hinblick darauf interessant, Herr Bundesminister, als diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jedenfalls meiner Auffassung nach verfassungsrechtlich bedenklich ist. Diese Auffassung stütze ich vor allem darauf, dass beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerade jetzt eine Prüfung dieses Paragraphen in Bezug auf Artikel 14 MRK im Laufen ist. Der österreichische Gesetzgeber könnte doch einmal so klug sein und dem vorgreifen, diese Ungleichbehandlung, diese mögliche Verfassungswidrigkeit jetzt aus dem Gesetz streichen, noch bevor sie durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als solche erkannt wird.

Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Doris Bures, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem im Hinblick auf die Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz, das Erwerbsgesellschaftengesetz, die Exekutionsordnung, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes (1051 der Beilagen)

Der Nationalrat möge beschließen:

Artikel II des Antrages (1051 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

a) Der bisherige Wortlaut erhält die Bezeichnung "1.";

b) dem bisherigen Wortlaut wird folgende Z 2. angefügt.

"2. In § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten ‚gelebt hat‘ ein Beistrich gesetzt und folgender Satz eingefügt:

‚wobei Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts gleichgestellt sind‘."

*****

Meine Damen und Herren! Der Vollständigkeit halber möchte ich hier ergänzen und sagen, dass das ein Abänderungsantrag von Doris Bures und Terezija Stoisits ist, weil sich nämlich dieser Abänderungsantrag mit einem Antrag deckt, den Frau Kollegin Bures im Justizausschuss eingebracht hat, der auf Änderung des Mietrechtsgesetzes § 14 abzielt und der an den so genannten Unterausschuss für – ich weiß nicht, wie man den nennen soll – verwiesen wurde. Es geht dabei um den § 209 StGB, eine Menschenrechtsverletzung, die täglich, permanent und konsequent durch diese Hälfte (in Richtung der Freiheitlichen und der ÖVP) des Nationalrates fortgesetzt wird, die nicht bereit ist, § 209 StGB aus unserem Strafgesetzbuch zu nehmen. Dorthin wurde dieser sinnvolle Antrag der Kollegin Bures im wahrsten Sinn des Wortes entsorgt.

Deshalb habe ich heute diesen Abänderungsantrag eingebracht, um Ihnen, Kolleginnen und Kollegen, wörtlich wieder und sozusagen auch visuell durch die Rede vor Augen zu führen,


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