Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 100. Sitzung / Seite 68

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Ganz kurz, weil die Zeit für genauere Ausführungen nicht reicht: Ich stehe zu allen Verhandlungsergebnissen – keine Frage –, aber eines, Frau Vizekanzlerin, ist schon ein Problem: Wir erleben ja vieles, was ohne Begutachtungsverfahren oder mit riesigen Abänderungsanträgen im Ausschuss zustande kommt, und das ist auch hier wieder so gelaufen. Ich möchte aber zu einer Frage, die Sie hier angesprochen haben, schon Stellung nehmen: Heute von einem Privileg zu reden, angesichts von etwas, das zwischen Vertretern einer Regierung und Beamtinnen und Beamten über Jahrzehnte hinweg in gutem Glauben als Praxis geübt wurde und auch rechtlich abgesichert war, das finde ich nicht fair. Niemand wird es als unfair erachten, wenn ein Betriebsrat oder ein Zentralbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat vom Dienstgeber besoldet wird. Das ist heute die größte Selbstverständlichkeit in der zivilisierten Welt. Hier von einem Privileg zu sprechen ist nicht in Ordnung. Wir haben uns alle dazu bekannt, dass das geändert wird, aber ich bitte auch darum: Bleiben wir bei den Fakten! Ich kann hier kein Privileg erkennen.

Wir haben schon so viele Ungleichheiten, auch in der Frage des Bundessozialplangesetzes. Ich habe bereits hier und im Ausschuss gesagt, dass auch in diesem Bereich keine Gerechtigkeit gegeben ist, weil alle All-inclusive-Bezieher überproportional bevorteilt sind gegenüber den kleinen Kolleginnen und Kollegen, auch in der Exekutive, Kollege Miedl.

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein, damit man auch jene VB, die in ausgegliederten Bereichen tätig sind, einfängt und sie gleichstellt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mertel, Pendl und KollegInnen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage Nr. 1066 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 wird folgende Z 2a eingefügt:

"2a. § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

,(5) Für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zu Dienst(Arbeit)nehmern einer ausgegliederten Einrichtung erklärt werden, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 des Bundesgesetzes über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung.‘"

2. Art. 3 wird folgende Z 48 angefügt:

"48. § 100 wird folgender Abs. 33 angefügt:


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