Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 100. Sitzung / Seite 82

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Ich darf betreffend die Bezügeregelung von an Universitätskliniken als wissenschaftliche Mitarbeiter tätigen Ärztinnen und Ärzten folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mertel, Prähauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage Nr. 1066 d. B.: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 24 Z 3 lautet:

"3. Nach § 6f Abs. 1 wird folgender Absatz Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf

a) 36 336,4 €

b) 39 970,1 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.""

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Meine Damen und Herren! Das zu behandelnde Gesetz bietet wieder einmal Gelegenheit, auf eine Ungleichheit hinzuweisen, die mir aber im Zusammenhang mit der politischen Arbeit besonders wichtig ist und die, wie ich annehme, auch für alle anderen Parteien gilt. Es gilt dabei auf Unterschiede zwischen Privatbediensteten, Privatbeschäftigten einerseits und Bundesbediensteten andererseits hinzuweisen: Naturgemäß ist die Ausgangslage für politische Arbeit hier eine unterschiedliche. So ist zum Beispiel eine Karenzierung oder Beurlaubung aus der Privatwirtschaft für eine langjährige politische Arbeit schlicht undenkbar: Wenn man zehn Jahre im Parlament verbringt und dann wieder in seinen angestammten Beruf zurückkehren möchte, dann ist man schlichtweg nicht mehr in der Lage – denn das Rad der Zeit hat sich weiter gedreht –, dort den Arbeitsplatz auszufüllen, den man verlassen hat.

Wir wissen auch, dass es bei den Beamten – und ich schätze das als eine sehr gute Einrichtung – die Möglichkeit gibt, Politik mit dem Beruf zu vereinbaren, bis hin zur Beurlaubung, zu Karenzierungen. Wir wissen auch, dass das neue Gesetz so genannte Freistellungen ab drei Monaten als Entschädigungsleistung der Begünstigten ansieht. Ich vertrete die Meinung, dass das eine gute Lösung ist.


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