Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 178

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noch einen Abänderungsantrag einbringen. Ich mache Sie nur darauf aufmerksam: Sie haben bereits 8 Minuten gesprochen.

Abgeordneter Anton Gaál (fortsetzend): Danke, Herr Präsident. Ich komme gleich zu unserem Antrag.

Um Ihnen, Herr Bundesminister, die Gelegenheit zu geben, die ärgsten Mängel dieses Gesetzes auszuräumen, bringe ich hiemit einen Abänderungsantrag ein, dessen wesentlicher Inhalt es ist, dass zwar die Bürgermeister die Fundbehörde werden, dass aber weiterhin sämtliche Fundgegenstände bei den Polizeiwachzimmern abgegeben werden können und von diesen dann an das Magistrat weiterzuleiten sind.

Im Interesse aller Bürger und Bürgerinnen dieses Landes ersuche ich Sie von den Regierungsparteien, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

19.05

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der soeben in seinen Kernpunkten angesprochene Abänderungsantrag ist in schriftlicher Form verteilt worden, ist ausreichend unterstützt, steht in ausreichendem sachlichem Zusammenhang und steht somit auch zur Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Parnigoni, Gaál, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002) (1138 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Artikel I Z 8 lautet:

"8. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind neben dem Bürgermeister zur Entgegennahme, zur Aufnahme einer Fundanzeige und zur Weiterleitung von verlorenen oder vergessenen Sachen verpflichtet. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Übergabe an die Fundbehörde, in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zum Zweck der Ausfolgung.""

2. Artikel I Z 25 lautet:

"§ 57 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, Strafrechtspflege und an Landesregierungen sowie Ämter der Landesregierungen für Angelegenheiten in Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechtes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.""

3. In Artikel IV Z 2 lautet der § 390 ABGB folgendermaßen:


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