Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 180

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15. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 318/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird (1258 der Beilagen)

16. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1126 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (Verwaltungsverfahrensnovelle 2002) (1259 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zu den Punkten 14 bis 16 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Bevor wir in die Debatte eingehen, gebe ich noch bekannt, dass ich Herrn Abgeordnetem Parnigoni für die Bezeichnung "Sie Würschtl!", die er an Herrn Abgeordneten Jung gerichtet hat, einen Ordnungsruf erteile.

Wir gehen jetzt in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

19.27

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Zu den hier zur Verhandlung stehenden Punkten ist Folgendes auszuführen: Durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes findet eine Übertragung der Personalhoheit vom BKA auf den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes statt. Ich glaube, das ist eine vernünftige Regelung, es ist eine Regelung, die auch unsere Zustimmung findet, weil das eine Vereinfachung darstellt und letztendlich wahrscheinlich auch dem Verfassungsgerichtshof in seiner Personalauswahl, in seiner Kapazität und Qualität eine Hilfestellung bereiten wird. Es ist vernünftig, die Personalhoheit dort anzusiedeln, und wird daher auch unsere Zustimmung finden.

Zum zweiten Punkt, zum Verwaltungsgerichtshofgesetz. Hier ist eine Änderung im Bereich der Massenverfahren vorgesehen. Unsere Fraktion ist grundsätzlich für eine Zulassung von Massenverfahren beim Verwaltungsgerichtshof, aber auch beim Verfassungsgerichtshof. Die hier in Verhandlung stehende Regelung erscheint uns aber leider als einfachgesetzliche Regelung falsch, weil sie verfassungswidrig ist, aus einem einfachen Grund: Mit dem Beschluss auf Unterbrechung werden Rechtswirkungen auch auf Dritte wirksam, und damit bekommt dieser Beschluss natürlich Verordnungscharakter. Es wäre daher, weil es sich um keine Vollzugsbehörde handelt, eine Verordnungsermächtigung, die eine Verfassungsbestimmung darstellen müsste, notwendig, um einem Gerichtshof die Verordnungsermächtigung zu erteilen.

Es ist schade, dass darüber mit uns nicht verhandelt wurde, weil man darüber sicherlich eine Einigung erzielen hätte können. Auch hätte man gleichzeitig über eine Zulassung von Massenverfahren beim Verfassungsgerichtshof mit uns verhandeln sollen, weil wir durchaus die Meinung vertreten, dass man, wenn man dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Massenverfahren zuerkennt, diese auch dem Verfassungsgerichtshof zuerkennen sollte.

Die Argumentation, aber auch der zeitliche Ablauf deuten auf eine "Bestrafung" – unter Anführungszeichen – des Verfassungsgerichtshofes deshalb hin, weil er in den letzten Monaten unliebsame Entscheidungen für diese Regierung getroffen hat. Daher sollte er diese Möglichkeit der Massenverfahren verzögert erhalten beziehungsweise nicht im Gleichklang mit dem Verwaltungsgerichtshof.


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