Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 204

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(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen aufgrund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.

In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxxx/2002

§ 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. xxxx/2002 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.""

7. Im Artikel 2 wird folgende Z 14a eingefügt:

"14a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66c Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2002, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2002, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.""

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Firlinger. – Bitte.

20.17

Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der Grund für meine zweite Wortmeldung ist die formelle Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

In dem ursprünglichen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen zum Antrag 713/A hat es einen Fehler in der Durchnummerierung gegeben, den ich hiemit richtig stelle, sodass jetzt Kontinuität gegeben ist.

Inhaltlich hat sich nichts geändert. Der erste Punkt lautet jetzt:

"Die bestehende Ziffer 3 wird gestrichen."

Dann folgt die richtige Nummerierung, und dann geht es weiter, wie es im alten Antrag auch schon vorgesehen war. Es hat sich, wie gesagt, inhaltlich nichts daran geändert, aber wir haben dadurch jetzt eine saubere Durchnummerierung der einzelnen Artikel.

Meine Damen und Herren! Abschließend noch eine kurze Bemerkung, damit hier vollkommene Klarheit herrscht: Was auf europäischer Ebene bezüglich der Versicherungsagenten und Versicherungsmakler beschlossen wurde, das ist nicht die in diesem Zusammenhang von meinen Vorrednern bereits angesprochene Richtlinie, sondern es wurde im Europäischen Parlament in zweiter Lesung ein Entschließungsantrag beschlossen. Die Richtlinie wird für Herbst erwartet, dann soll sie in Kraft treten. Dann werden wir sehen, was genau ihr Inhalt ist, und dann werden wir die neue gewerberechtliche Bestimmung auch hier im Parlament verabschieden. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

20.19


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