Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 215

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Meine eigentliche Wortmeldung betrifft allerdings die Einbringung von zwei Abänderungsanträgen.

Zum Ersten bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird (1203 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Bericht und Antrag (1203 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

1. Nach der Ziffer 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt:

"2. Im § 34 wird in Abs. 1 nach der Ziffer 8 folgende Ziffer 9 eingefügt:

"9. § 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.""

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Der zweite Abänderungsantrag bezieht sich auf das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 und lautet wie folgt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1175 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002), in der Fassung des Ausschussberichtes des Finanzausschusses (1202 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage 1175 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 1202 der Beilagen wird geändert wie folgt:

In Artikel XII (ASVG) lautet in der Z 3 in § 34 Abs. 2 der erste Satz:

"Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung)."

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Das ist der zweite Abänderungsantrag.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Regieren neu dokumentiert sich heute ganz besonders. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

20.55


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