Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 245

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3. In Artikel I entfällt Z 27.

4. In Artikel II wird bei Z 7 nach § 149a Abs. 2 Z 2 statt dem Punkt ein Beistrich gesetzt und dann der Halbsatz angefügt:

"sofern ein dringender Tatverdacht vorliegt".

5. In Artikel II lautet bei Z 8 der erste Satz des § 149b Abs. 1 folgendermaßen:

"Die Überwachung der Telekommunikation ist durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen."

6. Artikel IX lautet wie folgt:

"In-Kraft-Treten

(1) Artikel I, mit Ausnahme der Z 19b, sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Die durch Z 19b aufgehobene Strafbestimmung ist ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr anzuwenden.

(3) Auf § 209 StGB beruhende Verurteilungen gelten als getilgt (§ 1 Tilgungsgesetz). Niemand darf wegen einer solchen Verurteilung oder wegen gegen ihn geführter Strafverfahren oder sonstiger behördlicher Tätigkeiten auf Grund von § 209 StGB in welcher Art immer benachteiligt werden.

(4) Ist eine Verurteilung neben § 209 StGB auch auf die Verletzung anderer Strafbestimmungen gestützt, so hat das Gericht auf Grund der Aufhebung des § 209 StGB die Strafe angemessen zu mildern. § 410 StPO gilt. Wurde eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so haben bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Anhaltung (§§ 25m 54 StGB) die Altlasten nach § 209 StGB außer Betracht zu bleiben. Steht die vorbeugende Maßnahme noch im Vollzug, so hat das Gericht unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen zu prüfen, ob auch unter Ausschaltung des § 209 StGB die weitere Anhaltung noch notwendig ist (§ 25 StGB).

(6) Unter Verurteilungen im Sinne des Absatzes 3 sind auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird."

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gemeldet hat sich der Herr Bundesminister. – Bitte, Herr Minister.

22.28

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Nach dem, was Frau Abgeordnete Bures jetzt gesagt hat, muss ich mich zu Wort melden (Abg. Dr. Partik-Pablé: Darauf würde ich gar nicht eingehen!), weil doch einiges klarzustellen ist und auf Seiten der Opposition offensichtlich massive Irrtümer vorhanden sind. (Abg. Dr. Fekter: Nein! Bewusste Irreführung! Das ist kein Irrtum, das ist bewusst!)

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen, dass der § 209 StGB sofort entfällt, obwohl das nicht notwendig wäre, weil er nach dem Willen des Verfassungsgerichtshofes noch eine Geltungsdauer bis Ende Februar 2003 gehabt hätte. Das wurde bisher mit keinem Wort erwähnt.

Es ist auch keine Ersatzregelung getroffen worden, sondern es ist eine begleitende Maßnahme vorgesehen, die vor allem dem Jugendschutz dient.


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