Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 244

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Ich möchte noch einen Punkt ansprechen, bei dem Sie die Möglichkeit haben, einmal ein Bekenntnis zur Neutralität abzugeben. Das wäre sehr wichtig. Die Mehrheit der Österreicher ist stolz darauf, dass Österreich ein neutrales Land ist.

Ich bringe nun einen Abänderungsantrag ein, in dem es darum geht, vor allem in der Neuregelung des § 207, was die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen betrifft, nicht doppelzüngig Jugendschutz zu betreiben, sondern tatsächlich Hilfestellung zu leisten. Ich bringe damit den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jarolim, Bures, Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen ein. Er ist ausreichend unterstützt und verteilt, daher brauche ich ihn nicht zu verlesen.

Ich appelliere noch einmal an die Regierungsmitglieder: Nehmen Sie Abschied von § 209 – er war längst menschenunwürdig – und versuchen Sie nicht, sich hier mit Jugendschutz und Jugendschutzzielen herauszuschwindeln, die Ihnen kein Mensch abnimmt! (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Dr. Jarolim: Ein Angebot der Vernunft an eine unvernünftige Regierung!)

22.27

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ein Abänderungsantrag Dr. Jarolim, Bures, der sich auf § 207 und § 209 bezieht und über den Frau Abgeordnete Bures gesprochen hat, liegt vor und steht mit in Verhandlung. Er ist verteilt worden.

Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Bures, Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1166 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes (1213 der Beilagen)

Der Nationalrat wollen in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1166 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes (1213 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden nach Z 19 folgende Z 19a und 19b eingefügt:

"19a. Nach § 207a wird folgender § 207b samt Überschrift eingefügt:

‚Sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen

§ 207b. (1) Eine Person über 21 Jahre, die eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung des Täters bedarf der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.’

19b. § 209 entfällt."

2. In Artikel I Z 23 lautet § 278 Abs. 3 letzter Halbsatz wie folgt:

"dass er dadurch die strafbaren Handlungen der Vereinigung fördert."


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