Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 91

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der von Frau Abgeordneter Haidlmayr in den Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Verhandlungsmaterie und daher auch mit zur Verhandlung. Er wird verteilt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Grünewald, Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (1134 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

"1. Zwischen § 44 und § 45 wird folgender § 44a eingefügt:

‚4. Abschnitt

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

§ 44a (1) Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass für Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigte Zugang zu allen Arbeitsbereichen, Einrichtungen und Angeboten der Universität gewährleistet ist.

(2) In der Satzung jeder Universität ist festzuschreiben, dass eine eigens budgetierte Stelle einzurichten ist, die bestehende Diskriminierungen aufzeigt und die Aktivitäten zu deren Beseitigung koordiniert und überwacht. Diese Stelle ist mit einer/einem Behindertenbeauftragten zu besetzen und in alle diesbezüglichen Entscheidungsprozesse einzubinden.

(3) Universitäten und deren Institute, Hörsäle, Seminarräume, Labor- und Praktikumsplätze, Bibliotheken und für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Räume (Mensen, etc.) müssen barrierefrei zugänglich und benutzbar sein.

(4) Für Studierende Behinderungen müssen angepasste Prüfungsbedingungen ermöglicht werden. Dies umfasst auch die Bereitstellung zusätzlicher Studienmaterialien oder z.B. eines Gebärdendolmetschers.

(5) Sehbehinderten und blinden Studierenden muss bei Bedarf geeignetes Studienmaterialien (Seminar- und Prüfungsunterlagen, Grundlagen- und Studientexte, Darstellungen, Tabellen u.a.) zur Verfügung gestellt werden.

(6) Studierenden, die aufgrund ihrer Behinderung nicht mitschreiben können, muss es gestattet sein, z.B. Vorlesungen auf Tonband aufzunehmen.’

2. § 45 wird wie folgt geändert:

‚5. Abschnitt’

3. § 63 (1) Z 5 wird gestrichen."

*****

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Hetzl. – Bitte.

13.21

Abgeordneter Mag. Gerhard Hetzl (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine Vorrednerin, Kollegin Haidlmayr, hat in ihrer Rede


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