Ankündigung eines
Dringlichen Antrages
Präsident Dr. Andreas Khol:
Die Abgeordneten
Dr. Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen haben das Verlangen gestellt,
den Selbständigen Antrag 70/A (E) der Abgeordneten Dr. Van der
Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend eine Änderung der
Nationalratswahlordnung sowie die Schaffung bundesverfassungsrechtlicher
Mindeststandards für Landtagswahlordnungen dringlich zu behandeln.
Ich habe den
Dringlichen Antrag geprüft: Er ist Gegenstand unserer Zuständigkeit, und daher
wird er zugelassen.
Die Durchführung
der Debatte über den Dringlichen Antrag wird frühestens drei Stunden nach
dessen Einbringung, also um 14.31 Uhr erfolgen.
Ich unterbreche
nunmehr die Sitzung bis 14.31 Uhr.
Nach
Wiederaufnahme der Verhandlungen wird die dringliche Behandlung des
Selbständigen Antrages 70/A (E) stattfinden.
Die Sitzung ist unterbrochen.
(Die Sitzung
wird um 11.32 Uhr unterbrochen und um 14.31 Uhr wieder
aufgenommen.)
Präsident Dr. Andreas Khol:
Ich nehme
die unterbrochene Sitzung wieder auf.
Dringlicher Antrag
der Abgeordneten
Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen gemäß §§ 74a
Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 GOG an die
Bundesregierung betreffend eine Änderung der Nationalratswahlordnung sowie die
Schaffung bundesverfassungsrechtlicher Mindeststandards für
Landtagswahlordnungen (70/A) (E)
Präsident Dr. Andreas Khol:
Wir gelangen zur
dringlichen Behandlung des Selbständigen Antrages 70/A (E).
Da dieser
inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich eine Verlesung
durch den Schriftführer.
Der Antrag hat
folgenden Wortlaut:
„Die
niederösterreichische Landeswahlbehörde hat die Entscheidung getroffen, dass es
sich bei den Kurzbezeichnungen „GRÜNE“ für „Die Grünen“ und „GRÜNÖ“ für „Grünes
Unabhängiges Österreich, Liste der EU-Opposition, Gabriele Wladyka“ nicht um
„schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen“ im Sinne des §43 der
niederösterreichischen Landtagswahlordnung handelt. Auf den Stimmzetteln für
die kommende Landtagswahl werden daher die Parteibezeichnungen kleingedruckt,
die Kurzbezeichnungen „GRÜNE“ und „GRÜNÖ“ jedoch deutlich größer und
fettgedruckt zu finden sein. In 10 Wahlkreisen werden diese sehr ähnlichen
Kurzbezeichnungen unmittelbar nebeneinander stehen.
Diese
Entscheidung der letztlich zuständigen Landeswahlbehörde, die ausschließlich
mit den Stimmen von ÖVP- und FPÖ-VertreterInnen gefasst wurde, war allerdings
erst der letzte Akt eines für westliche Demokratien unwürdigen Schauspiels, bei
dem es letztlich nur darum ging, durch die (Schein-)Kandidatur einer
pseudogrünen Liste Wählerinnen und Wähler zu täuschen. Die Grünen (Liste
„GRÜNE“) haben politisch, inhaltlich und ideologisch mit der Gruppierung
„GRÜNÖ“ nichts gemeinsam, wie die folgende Kurzcharakteristik zeigt:
Die nunmehr mit schwarz-blauer Unterstützung unter dem Namen „GRÜNÖ“ kandidierende Gruppierung war bislang ausschließlich unter dem Namen „Liste der EU-Opposition“ (LEO) in Erscheinung getreten. Es handelt sich dabei um eine Gruppierung, die radikale Anti-EU Positio-