Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 9. Sitzung / Seite 7

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Ankündigung eines Dringlichen Antrages


Präsident Dr. Andreas Khol: Die Abgeordneten Dr. Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen haben das Verlangen gestellt, den Selbständigen Antrag 70/A (E) der Abgeordneten Dr. Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend eine Änderung der Nationalratswahlordnung sowie die Schaffung bundesverfassungsrechtlicher Mindeststandards für Landtagswahlordnun­gen dringlich zu behandeln.

Ich habe den Dringlichen Antrag geprüft: Er ist Gegenstand unserer Zuständigkeit, und daher wird er zugelassen.

Die Durchführung der Debatte über den Dringlichen Antrag wird frühestens drei Stunden nach dessen Einbringung, also um 14.31 Uhr erfolgen.

Ich unterbreche nunmehr die Sitzung bis 14.31 Uhr.

Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen wird die dringliche Behandlung des Selbständigen Antrages 70/A (E) stattfinden.

Die Sitzung ist unterbrochen.

(Die Sitzung wird um 11.32 Uhr unterbrochen und um 14.31 Uhr wieder aufgenommen.)


Präsident Dr. Andreas Khol: Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen gemäß §§ 74a Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 GOG an die Bundesregierung betreffend eine Ände­rung der Nationalratswahlordnung sowie die Schaffung bundesverfassungsrechtlicher Mindeststandards für Landtagswahlordnungen (70/A) (E)


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen zur dringlichen Behandlung des Selbständigen Antrages 70/A (E).

Da dieser inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich eine Verlesung durch den Schriftführer.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

„Die niederösterreichische Landeswahlbehörde hat die Entscheidung getroffen, dass es sich bei den Kurzbezeichnungen „GRÜNE“ für „Die Grünen“ und „GRÜNÖ“ für „Grünes Unabhängiges Österreich, Liste der EU-Opposition, Gabriele Wladyka“ nicht um „schwer unterscheidbare Par­teibezeichnungen“ im Sinne des §43 der niederösterreichischen Landtagswahlordnung handelt. Auf den Stimmzetteln für die kommende Landtagswahl werden daher die Parteibezeichnungen kleingedruckt, die Kurzbezeichnungen „GRÜNE“ und „GRÜNÖ“ jedoch deutlich größer und fettgedruckt zu finden sein. In 10 Wahlkreisen werden diese sehr ähnlichen Kurzbezeichnungen unmittelbar nebeneinander stehen.

Diese Entscheidung der letztlich zuständigen Landeswahlbehörde, die ausschließlich mit den Stimmen von ÖVP- und FPÖ-VertreterInnen gefasst wurde, war allerdings erst der letzte Akt eines für westliche Demokratien unwürdigen Schauspiels, bei dem es letztlich nur darum ging, durch die (Schein-)Kandidatur einer pseudogrünen Liste Wählerinnen und Wähler zu täuschen. Die Grünen (Liste „GRÜNE“) haben politisch, inhaltlich und ideologisch mit der Gruppierung „GRÜNÖ“ nichts gemeinsam, wie die folgende Kurzcharakteristik zeigt:

Die nunmehr mit schwarz-blauer Unterstützung unter dem Namen „GRÜNÖ“ kandidierende Gruppierung war bislang ausschließlich unter dem Namen „Liste der EU-Opposition“ (LEO) in Erscheinung getreten. Es handelt sich dabei um eine Gruppierung, die radikale Anti-EU Positio-


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