und
Teilzeitarbeitsplätzen in mehrere geringfügige Beschäftigungen festzustellen
war. Ohne Ersatzregelung würde die Pensions- und Krankenversicherung jährlich
50 Millionen € verlieren.
Das Bundesgesetz
über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig Beschäftigter sieht
nun vor, dass Unternehmer diese Bundesabgabe im Ausmaß von 16,4 Prozent
der monatlichen Arbeitsverdienste in Summe der geringfügig Beschäftigten
einschließlich Sonderzahlungen zu entrichten haben, die dem
Sozialversicherungszweck gewidmet ist und von den Krankenversicherungsträgern
eingehoben wird. 76,5 Prozent entfallen auf die Pensionsversicherung und
die übrigen 23,5 Prozent auf die Krankenversicherung, sie sind dem
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.
Sehr geehrte Damen
und Herren! Mit dieser Gesetzesinitiative soll nun die verfassungskonforme
Grundlage dieses Kompetenztatbestandes des Abgabenwesens wieder fortgeschrieben
werden, indem der Inhalt der aufgehobenen Bestimmungen in das Dienstgeberabgabegesetz
transferiert wird.
Geschätzte Damen
und Herren! Es erschien angemessen, dass Dienstgeber von geringfügig
beschäftigten Personen, deren Tätigkeit ebenso zum wirtschaftlichen Erfolg
eines Betriebes beiträgt wie die Tätigkeit von Vollzeitbeschäftigten, zur
Finanzierung des sozialen Schutzes ihrer Dienstnehmer heranzuziehen sind.
Gleichzeitig wollte man die Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern mit
geringfügig Beschäftigten gegenüber Dienstgebern mit pflichtversicherten Beschäftigten
beseitigen und so die Neigung des Dienstgebers, geringfügig Beschäftigte
einzustellen, um die Beitragspflicht zu umgehen, eindämmen.
Nun hat man eben
diese Regelung gewählt. Der Vorschlag ist im Prinzip auch von den Sozialpartnern
gut geheißen, ausgearbeitet und vorgeschlagen worden.
Sehr geehrte Damen
und Herren! Ich glaube, es ist wichtig, diesen verfassungskonformen Zustand
wiederherzustellen. Grundsätzlich sollten wir aber weiterhin eine Diskussion
darüber führen, wie es mit geringfügig Beschäftigten in Österreich überhaupt
ausschaut, welche Versicherungsmöglichkeiten für diese Gruppe bestehen und was
wir in diesem Bereich verbessern können. Diskussionen über geringfügig
Beschäftigte sind also auf jeden Fall auf parlamentarischer Ebene auch in
Zukunft zu führen, um Verbesserungen zu erreichen. (Beifall bei den Freiheitlichen
und bei Abgeordneten der ÖVP.)
17.02
Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort
gemeldet hat sich nunmehr Frau Staatssekretärin Haubner. – Bitte, Frau
Staatssekretärin.
17.02
Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen Ursula Haubner: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine
Damen und Herren des Plenums! Ich denke, wir sollten, so wie ich es schon im
Ausschuss gesagt habe, zwei Dinge nicht vermischen: Das eine ist das Formale,
um das es heute geht – eine Gesetzesinitiative, die eine bisher bewährte
Rechtslage und Gesetzeslage fortschreibt, wurde aus rein formalen Gründen vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben, und es soll mit dieser heutigen
Beschlussfassung wieder Rechtssicherheit geschaffen werden. Diese
Gesetzesbestimmung wurde 1997 im Einvernehmen mit den Sozialpartnern
beschlossen. – Das ist das eine.
Das Zweite ist die Diskussion um eine qualitative Verbesserung in einem
Bereich, in dem zu zwei Drittel Frauen beschäftigt sind. Die Zahlen für den
März 2003 lauten: In Österreich gab es insgesamt
218 931 geringfügig Beschäftigte, von diesen waren 154 919, also
mehr als zwei Drittel, Frauen. Die Tendenz ist leicht steigend.
Wenn wir über die Qualität dieser Arbeitsverhältnisse diskutieren, stellt sich daher die Frage: Wollen wir überhaupt, dass mehr Frauen mehr atypische, in dem Fall auch geringfügig beschäftigte Dienstverhältnisse übernehmen? – Das ist für mich die grundsätzliche Frage, denn gerade im Rahmen der Diskussion um die Pensionsreform taucht immer wieder das Problem auf, dass Frauen zu wenig Beitragszeiten oder zu gering bewertete Beitragszeiten haben und daher im