Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 117

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Jetzt zu diesem Tagesordnungspunkt, meine sehr geehrten Damen und Herren – das wurde schon von Kollegin Silhavy angesprochen –: Wie halten Sie es in Bezug auf diesen Punkt mit den Prinzipien, die Sie beim vorigen Punkt aufgestellt haben? Schnell muss die Regierung han­deln, hat für den vorigen Punkt gegolten. Hier erleben wir eine Bundesregierung, die sagt, das hat schon Zeit, der Verfassungsgerichtshof hat uns da eine kurze Frist gegeben, 31. März. Die Frist ist allerdings nicht von heute auf morgen gekommen, das wissen Sie auch. Im Ausschuss ist etwas ehrlicher, als es hier Kollege Tancsits dargestellt hat, diskutiert worden. Man kam von Seiten der Regierungsparteien zu dem Ergebnis, wir konnten nicht früher reagieren, denn da lagen ja Wahlen dazwischen. Sie wissen, wann die Wahlen waren. Sie hätten also schon reagieren können, Sie hätten auch schon in der letzten Gesetzgebungsperiode die Vorbereitun­gen oder den Beschluss im Parlament fassen können. Es ist nicht passiert, es war Ihnen nicht wichtig. Stellen wir es halt so fest!

Zu dem Punkt, den Kollege Tancsits angesprochen hat, den er sehr lange begründet hat: Seit 1997 gibt es eine Regelung für die geringfügig Beschäftigten, die auf Seiten der Beschäftigten die Optionsmöglichkeit sicherstellt. Diese können per Option und per Beitragszahlung in das System Krankenversicherung und Pensionsversicherung hineinoptieren.

Gut, aber eigentlich nicht sehr gut. Sie wissen, Frau Staatssekretärin, von diesem Recht und von dieser Möglichkeit können von jenen, die tatsächlich auf geringfügige Beschäftigung ange­wiesen sind – und diese gibt es, manchmal haben sie zwei oder drei geringfügige Beschäfti­gungen, manchmal eben nur eine –, nur sehr wenige Gebrauch machen, weil sie nicht das Geld haben und das Geld schlicht und einfach zum Überleben brauchen. Denen ist es keine große Hilfe, wenn Sie ihnen diese Option anbieten.

Es wäre also von der Systematik durchaus richtiger und sauberer, das so zu machen, wie es die sozialdemokratische Fraktion in ihrem Antrag vorgeschlagen hat, nämlich sich prinzipiell zu überlegen, ob man nicht auch für die geringfügig Beschäftigten einen beiderseitigen Beitrag, nämlich einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag verankert, und damit hat sich die Sache. Dann sind sie versichert, dann gibt es nicht mehr die Optionsmöglichkeit, von der auch die nicht Gebrauch machen können, die es gerade am dringendsten bräuchten.

Auf die eine Frage, die Ihnen Kollegin Silhavy schon gestellt hat, meine ich, kennen Sie die Ant­wort selbst gut genug. Was ist mit diesen geringfügig Beschäftigten jetzt im neuen Pensions­recht? – Wenn jemand wirklich einige Jahre oder etliche Jahre geringfügig beschäftigt war, dann gehört der oder eigentlich die – denn überwiegend sind es Frauen – zu den absoluten VerliererInnen Ihrer Pensionsreform. Diese können schon heute sagen: Danke, liebe Bundes­regierung des Jahres 2003, dieses Elend habt ihr uns eingebrockt! – Frau Staatssekretärin, da wäre eine Antwort von Ihrer Seite, die zumindest erkennbar macht, dass man an diese Gruppe denkt, schon noch notwendig.

Im Übrigen: Wir stimmen dem zu, auch dieser Abänderung. Sie ist besser als nichts. Bei dieser Bundesregierung sind wir überhaupt manchmal schon froh, wenn sie etwas mehr als nichts macht. (Beifall bei den Grünen.)

16.59


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet ist nunmehr Herr Abgeordneter Dolinschek. Wunschgemäß ist die Uhr auf 5 Minuten gestellt. – Bitte, Herr Abgeordneter.

16.59


Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Sehr verehrter Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Anlass für die heutige Beschlussfassung ist ein Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes vom 7. Februar 2002. Darin hat der Verfassungsgerichtshof den seit 1998 gesetzlich verankerten Dienstgeberbeitrag für Personen mit geringfügiger Beschäftigung in der bestehenden Form als verfassungswidrig gewertet und ab 31. März 2003 aufgehoben.

Die Bestimmungen konnten sich weder auf den Kompetenztatbestand des Sozialversicherungs­wesens noch auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens stützen. Dieser Dienstgeber­beitrag wurde 1998 eingeführt, weil immer häufiger eine Zersplitterung von regulären Vollzeit-


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