Bereichen um
Investitionen in das Haus oder Reparaturen am Haus geht! Da ist Mediation am
Platze, um eine Einigung zwischen beiden Parteien zu finden.
Nicht immer ist
der Richterspruch jene Lösung, die befriedigend ist; auch das Gesprächsklima
voranzutreiben ist oft eine gute Lösung. Aus diesem Grund glaube ich, dass die
Mediation die Konfliktregelungsmethode schlechthin für das dritte
Jahrtausend ist. Mit diesem Gesetz schaffen wir einerseits Rechtssicherheit für
den Berufsstand, andererseits aber auch Rechtssicherheit für die Parteien.
Es war uns auch
wichtig, ein sehr hohes Qualifikationsniveau zu verankern. Damit dieses
erhalten bleibt, ist die Fortbildung für eingetragene Mediatoren verpflichtend.
Es ist weiters
selbstverständlich, dass wir die Verschwiegenheitspflicht plus das Zeugnisentschlagungsrecht
oder die Fristenhemmung, die ja in den Materiengesetzen diesbezüglich verankert
waren, jetzt in dieses neue Gesetz aufnehmen. Daher finden Sie im Kopf des
Gesetzes auch eine Änderung von mehreren anderen Gesetzen, die damit in
Zusammenhang stehen.
Dies ist eine
Pionierleistung, wie ich eingangs schon erwähnt habe. Das wird sicher in Europa
Nachahmer finden, die zu uns zum Abschreiben kommen werden.
Ich bedanke mich
in diesem Zusammenhang sehr herzlich bei den Mediatorenverbänden und beim
Justizministerium für die Vorarbeiten zu diesem ausgesprochen gelungenen
Gesetz. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der
Freiheitlichen.)
17.45
Präsident
Dr. Andreas Khol: Zu Wort gelangt nunmehr Frau Abgeordnete
Mag. Becher. Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.
17.45
Abgeordnete
Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr
Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nicht Erfolg gegen Misserfolg
zu stellen, sondern eine gemeinsame Lösung zu suchen, das ist sicher eine
wesentliche Zielsetzung eines Mediationsverfahrens. Wenn heute hier das
Zivilrechts-Mediations-Gesetz beschlossen wird, so möchte ich doch darauf
verweisen, dass die Mediation bereits vor zehn Jahren als institutionalisierte
Streitschlichtung begonnen und eingesetzt wurde. Bei diesem Gesetz kann man
einen sehr konsequenten, gescheiten und damit auch einen sehr sinnvollen
Werdegang eines Gesetzes nachvollziehen.
Im Frühjahr 1993
wurde unter Federführung des damaligen Justizministers und des Familienministeriums
der Modellversuch gestartet, Mediation unter sozialwissenschaftlicher
Begleitung praktisch erprobt, ein Bericht darüber verfasst, der im
Jahre 1997 dem Parlament vorgelegt wurde, es wurden Praktiker und
Betroffene in die Diskussion mit einbezogen, und heute wird ein Projekt
umgesetzt, das bereits in der vorvorigen Legislaturperiode angedacht wurde.
Eines der Ziele
ist sicher, eine rechtliche Grundlage für Konfliktregelung zu schaffen. Dabei
ist die Frage zu stellen, inwieweit eine Reduzierung auf den rein
zivilrechtlichen Bereich auf Dauer sinnvoll ist oder ob man nicht eine
Erweiterung auf das öffentliche Recht und auch auf das Strafrecht andenken kann
und dies anzustreben ist. Da gibt es ganz sicher ein sehr umfangreiches
Betätigungsfeld für MediatorInnen, das ebenfalls gesetzlich geregelt werden
sollte.
Ein weiterer Punkt
ist die Qualitätssicherung, ein Eckpunkt dieses Gesetzes. In diesem Sinn wird
auch die Ausbildung geregelt. Dabei ist ganz sicher die Verordnung, die in
diesem Gesetz bezüglich der Ausbildungserfordernisse angesprochen wird,
wichtig.
Der Teufel liegt
bekanntlich immer im Detail. Beim anwendungsorientierten Ausbildungsteil, der
in § 29 Absatz 2 Ziffer 2c geregelt wird, wird die
begleitende Teilnahme an der Praxissupervision gefordert. Es ist ganz
besonders darauf zu achten, ob man damit Nichtanwälten den Zugang zu dieser
Ausbildung nicht erheblich erschwert beziehungsweise ob dieser nicht überhaupt
unmöglich gemacht wird.