se wahrscheinlich auch so
trotzdem noch finden –, aber ein Start auf Basis einer breiten Mehrheit,
mit einem gemeinsamen Ziel, ist natürlich etwas Schönes.
Was ist der Hintergrund
dieses Gesetzes? – Wir alle wissen, dass die Wirtschaft heute sehr intensiv
international verflochten ist; Globalisierung, Europäisierung sind die
Stichworte. Es stellt ebenfalls ein – wenn auch nicht so
erfreuliches – Faktum im Wirtschaftsleben dar, dass nicht alle Unternehmen
den Wettbewerb erfolgreich bewältigen. Eine der Konsequenzen daraus kann eine
Insolvenz sein.
Das gemeinsame Anliegen in
einem solchen Fall ist es immer gewesen, den Gläubigerschutz entsprechend zu
sichern und auszubauen. Daher ist es eigentlich fast verwunderlich und wahrscheinlich
nur durch die Rasanz der internationalen Entwicklung der Wirtschaft erklärbar,
dass es einen Regelungsbereich gibt, in dem man als Gläubiger sehr unsachgemäß
durch die Finger schaut, nämlich dann, wenn außerhalb des EU-Raumes ein
Konkurs- oder Insolvenzschuldner sein Vermögen oder Teile seines Vermögens in
einem Land hat, mit dem kein eigenes Abkommen geschlossen worden ist.
Jetzt mögen viele von Ihnen
glauben, da wird es vielleicht exotische Länder irgendwo in Lateinamerika oder
in Fernost geben. – Aber nein, man muss nicht sehr weit gehen, sondern
eigentlich nur vor die Haustür schauen: Schon mit der Schweiz ist das der
Fall! Wenn Sie heute Gläubiger eines Konkursschuldners sind, der sein
Vermögen oder wesentliche Teile davon in der Schweiz hat, dann erstreckt sich
die Wirkung des Konkurses nicht auf dieses Vermögen. Das heißt, der Schuldner
bleibt dort voll verfügungsberechtigt.
Dass das nicht
zufrieden stellend sein kann, ergibt sich wohl logisch aus dem vorher Gesagten,
weil es den Gläubigerschutz jedenfalls nicht absichert.
Daher ist es
verdienstvoll, dass das Justizministerium gleichzeitig mit der Umsetzung von
zwei EU-Richtlinien für Banken und Versicherungen, die ein ähnliches
Regelungsdefizit ausfüllen, nun auch diese Problematik aufgegriffen hat und mit
dem Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht, das heute zur
Beschlussfassung vorliegt, sicherstellt, dass künftig auch in einem Konkurs mit
internationalen Vermögenskonsequenzen der Gläubigerschutz voll gesichert ist.
Das heißt, es ist auch das Auslandsvermögen eines österreichischen Schuldners
künftig mit einbezogen. Das beruht natürlich auf Gegenseitigkeit: Das gilt auch
im ausländischen Konkursverfahren für den Fall, dass der ausländische
Schuldner Vermögen in Österreich hat.
Damit trägt das
Gesetz, das heute zur Debatte steht, insgesamt der zunehmenden Internationalisierung
im Finanzbereich Rechnung und schafft damit im Sinne des Gläubigerschutzes
bessere Zugriffsmöglichkeiten auf das im Ausland befindliche Vermögen
insolventer Unternehmen.
Das ist meiner
Meinung nach etwas, das alle befürworten werden und müssen. Wenn Sie mir damit
auch das Erfolgserlebnis eines gemeinsam beschlossenen Gesetzes als Premiere
verschaffen, dann freut mich das natürlich besonders. – Danke. (Beifall
bei der ÖVP und den Freiheitlichen sowie bei Abgeordneten der SPÖ und der
Grünen.)
20.42
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Puswald. Die Uhr ist wunschgemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte.
20.42
Abgeordneter Dr. Christian Puswald (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Um meinem Redebeitrag die Spannung zu nehmen: Wir werden diesem Gesetz zustimmen, wenn auch nur mit großer Unlust. (Abg. Großruck: Im Maturazeugnis steht auch nicht drinnen, wie viele „Fleck“ du hast, Hauptsache du hast es!) Diese Unlust liegt darin begründet, dass dieses Gesetz von seiner Technik und seinem Inhalt her eigentlich einer hervorragenden Beamtenschaft, wie sie vor allem dem Justizminister zur Verfügung steht, nicht würdig ist.