Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 173

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se wahrscheinlich auch so trotzdem noch finden –, aber ein Start auf Basis einer breiten Mehr­heit, mit einem gemeinsamen Ziel, ist natürlich etwas Schönes.

Was ist der Hintergrund dieses Gesetzes? – Wir alle wissen, dass die Wirtschaft heute sehr inten­siv international verflochten ist; Globalisierung, Europäisierung sind die Stichworte. Es stellt ebenfalls ein – wenn auch nicht so erfreuliches – Faktum im Wirtschaftsleben dar, dass nicht alle Unternehmen den Wettbewerb erfolgreich bewältigen. Eine der Konsequenzen daraus kann eine Insolvenz sein.

Das gemeinsame Anliegen in einem solchen Fall ist es immer gewesen, den Gläubigerschutz ent­sprechend zu sichern und auszubauen. Daher ist es eigentlich fast verwunderlich und wahr­scheinlich nur durch die Rasanz der internationalen Entwicklung der Wirtschaft erklärbar, dass es einen Regelungsbereich gibt, in dem man als Gläubiger sehr unsachgemäß durch die Finger schaut, nämlich dann, wenn außerhalb des EU-Raumes ein Konkurs- oder Insolvenzschuldner sein Vermögen oder Teile seines Vermögens in einem Land hat, mit dem kein eigenes Abkom­men geschlossen worden ist.

Jetzt mögen viele von Ihnen glauben, da wird es vielleicht exotische Länder irgendwo in Latein­amerika oder in Fernost geben. – Aber nein, man muss nicht sehr weit gehen, sondern eigent­lich nur vor die Haustür schauen: Schon mit der Schweiz ist das der Fall! Wenn Sie heute Gläu­bi­ger eines Konkursschuldners sind, der sein Vermögen oder wesentliche Teile davon in der Schweiz hat, dann erstreckt sich die Wirkung des Konkurses nicht auf dieses Vermögen. Das heißt, der Schuldner bleibt dort voll verfügungsberechtigt.

Dass das nicht zufrieden stellend sein kann, ergibt sich wohl logisch aus dem vorher Gesagten, weil es den Gläubigerschutz jedenfalls nicht absichert.

Daher ist es verdienstvoll, dass das Justizministerium gleichzeitig mit der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien für Banken und Versicherungen, die ein ähnliches Regelungsdefizit ausfüllen, nun auch diese Problematik aufgegriffen hat und mit dem Bundesgesetz über das Internationale In­­sol­venzrecht, das heute zur Beschlussfassung vorliegt, sicherstellt, dass künftig auch in einem Konkurs mit internationalen Vermögenskonsequenzen der Gläubigerschutz voll gesichert ist. Das heißt, es ist auch das Auslandsvermögen eines österreichischen Schuldners künftig mit einbezogen. Das beruht natürlich auf Gegenseitigkeit: Das gilt auch im ausländischen Konkurs­verfahren für den Fall, dass der ausländische Schuldner Vermögen in Österreich hat.

Damit trägt das Gesetz, das heute zur Debatte steht, insgesamt der zunehmenden Internatio­nali­sie­rung im Finanzbereich Rechnung und schafft damit im Sinne des Gläubigerschutzes bessere Zugriffsmöglichkeiten auf das im Ausland befindliche Vermögen insolventer Unter­neh­men.

Das ist meiner Meinung nach etwas, das alle befürworten werden und müssen. Wenn Sie mir damit auch das Erfolgserlebnis eines gemeinsam beschlossenen Gesetzes als Premiere ver­schaf­fen, dann freut mich das natürlich besonders. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Frei­heitlichen sowie bei Abgeordneten der SPÖ und der Grünen.)

20.42


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Dr. Puswald. Die Uhr ist wunschgemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte.

20.42


Abgeordneter Dr. Christian Puswald (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Um meinem Redebeitrag die Spannung zu nehmen: Wir werden diesem Gesetz zustim­men, wenn auch nur mit großer Unlust. (Abg. Großruck: Im Maturazeugnis steht auch nicht drinnen, wie viele „Fleck“ du hast, Hauptsache du hast es!) Diese Unlust liegt darin begründet, dass dieses Gesetz von seiner Technik und seinem Inhalt her eigentlich einer hervorragenden Beamtenschaft, wie sie vor allem dem Justizminister zur Verfügung steht, nicht würdig ist.

 


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