Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 178

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linien gelten. Auch für meinen Beruf, für Anwälte, für Notare und ähnliche Professionen gibt es sehr strenge Vorschriften, und ich meine, dass es keinen Anlass gibt, das zu ändern. Was man vielleicht än­dern sollte, wäre die Besetzung des Justizministeriums. Das wäre dringender! (Bei­fall bei der SPÖ.)

Meine Damen und Herren! Ich möchte die restliche Redezeit noch für ein paar Worte zu den Grund­sätzen der Identifizierungspflicht verwenden.

Wir haben im Finanzausschuss auch über dieses Thema sehr lange diskutiert, wir haben auch hin­sichtlich der Klarstellung besprochen, dass die SPÖ so wie die anderen im Hohen Haus ver­tretenen Parteien daran interessiert ist, dass Österreich nicht in den Ruf eines Finanzplatzes gerät, wo Transaktionen im Bereich des Terrorismus und der Drogengeldwäsche möglich sind und stattfinden.

Dieses Bekenntnis dieses Hohen Hauses sollte für alle Bereiche gelten. Es sollte auch dann gelten, wenn das Delikt vielleicht ein etwas geringeres ist.

Wir haben daher hinsichtlich der Identifizierung darauf hingewiesen, dass wir uns wünschen wür­den, dass auch Ausnahmebestimmungen, die in der jetzigen Vorlage immer noch enthalten sind, wegfallen, insbesondere betreffend die jederzeit mögliche Übertragung des Auftraggebers im Rahmen des Datensatzes der übertragenen Gutschrift: Das ist technisch heute in Österreich kein Problem, und es besteht kein Anlass, in diesem Bereich eine Ausnahmebestimmung zuzu­lassen.

Dennoch werden wir diesem Gesetzesantrag zustimmen, und ich wiederhole nochmals: Es be­steht kein Anlass, zu Anlassgesetzgebung hier in diesem Hause ja zu sagen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

20.59


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Bucher. – Bitte.

20.59


Abgeordneter Josef Bucher (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundes­minis­ter! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Matznetter, ich habe Sie nicht ganz verstanden. Sie sind nicht einverstanden mit dieser Regelung, die hier getroffen wurde, aber Sie haben auch keinen Abänderungsvorschlag eingebracht. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich in dieser Form korrigierend bemerkbar zu machen, aber im Ausschuss war davon auch sehr we­nig zu hören. (Abg. Dr. Matznetter: Der war nicht im Ausschuss, der Antrag!) – Aber heute hät­ten Sie Gelegenheit gehabt, Ihre Wünsche und Begehrlichkeiten einzubringen. (Abg. Dr. Wittmann: Haben Sie den Antrag überhaupt schon eingebracht?)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ursache für die Abänderung des Bankwesen­gesetzes ist der Kampf gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung. Sie ist eine sehr sinnvolle Maßnahme, mit der die gesetzlichen Regelungen an die EU-Geldwäsche-Richt­linie angepasst und den Usancen der internationalen Staatengemeinschaft Rechnung getragen wird. Es geht um verstärkte Ausweispflicht für Kontoeröffnungen und Kontobewegungen: unter Berücksichtigung bestimmter Ausnahmeregelungen und Ausnahmebestimmungen, etwa für Schüler, für die Institution des Schulsparens und für Personen, die, wie Kollege Stummvoll be­reits angemerkt hat, so genannte bekannte Personen etwa im ländlichen Raum sind, die auch entsprechende Seriosität aufweisen.

Weiters wurden drei der acht FATF-Sonderempfehlungen für die Kredit- und Finanzinstitute um­gesetzt. Die restlichen fünf Sonderempfehlungen werden durch das Justizministerium nach­justiert werden. Die Finanzminister haben sich im ECOFIN-Rat dafür ausgesprochen, dass alle Mit­­gliedstaaten eine Konzessionspflicht für Geldgeschäfte einführen und nicht nur eine Re­gistrierungspflicht veranlassen sollen. Dezidiert berücksichtigt werden auch die Wechselstuben. Das Wechselstubengeschäft, das auch bis 1994 so geregelt war, wird wieder als konzessions­pflichtiges Bankgeschäft eingestuft. Das ermöglicht es der FMA, der Finanzmarktaufsicht, auch,


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