Mir ist durchaus
bewusst, dass manche gewisse Vorbehalte haben, was diese Identifikationsfragen
betrifft. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass wir uns wirklich bemüht
haben, mit dieser Vorlage größtmögliche Praxisgerechtigkeit sowie größtmögliche
Kundenfreundlichkeit zu erreichen.
Eine Kundenidentifizierung mit dem Lichtbildausweis ist nur bei der
Anknüpfung neuer Geschäftsverbindungen erforderlich. Eine
Nachidentifizierung schon bestehender Kundenverbindungen ist nicht notwendig.
Ich denke, wir haben für Sonderfälle, wie Minderjährige oder Treuhandschaften
praxisgerechte Regelungen vorgesehen. Im Ausschuss ist auch eine unbürokratische
Regelung für das Schulsparen erreicht worden. Damit ist uns, wie ich meine,
eine rundum gute Umsetzung der Richtlinien gelungen.
Mit zwei Sätzen auf den Abänderungsantrag eingehend: Ich denke, es ist
richtig, wenn wir den bisher unbedingten Ausschließungsgrund für
Geschäftsleiter wegen anhängiger Strafverfahren in eine allgemeine
Zuverlässigkeitsregelung überführen und der Finanzmarktaufsicht in ihrer Unabhängigkeit
einen Ermessensspielraum für eine angemessene Einzelfallsbeurteilung einräumen.
Ich darf versichern, dass wir uns da tatsächlich internationalen Standards
annähern, wie für diesen Fall mit der kodifizierten Bankenrichtlinie einer
vorliegt. Insofern handelt es sich auch in diesem Punkt um eine wichtige
Ergänzung für die Glaubwürdigkeit, die Stabilität und auch die
Vertrauensbildung in den Finanzplatz Österreich. – Vielen Dank. (Beifall
bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
21.07
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau
Abgeordnete Mag. Frieser. – Bitte.
21.07
Abgeordnete
Mag. Cordula Frieser (ÖVP): Herr Präsident! Herr
Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was bleibt einer
Abgeordneten nach dieser erschöpfenden und ausführlichen Wortmeldung des Herrn
Finanzministers eigentlich noch übrig, außer die ehrenvolle Aufgabe, den Abänderungsantrag,
den der Herr Bundesminister schon angedeutet hat, formal einzubringen.
Die Änderung zu § 5 Abs. 1 umfasst die Trennung der
Anforderung an die Geschäftsleitung in persönliche Anforderungen (Z 7)
und fachliche Eignung (Z 8), wobei Z 7 nunmehr auf ein persönliches
Zuverlässigkeitserfordernis abstellt, das sich am Text von Artikel 6 der
EU-Bankrichtlinie 2000/12/EG orientiert. Diese Bestimmung tritt mit
Kundmachung in Kraft.
Ferner ist dieser Abänderungsantrag in Bezug auf § 40 und 41
notwendig. Die Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung VII über die
Auftraggeberinformation im Überweisungsverkehr wird vorläufig aufgeschoben, da
zwischenzeitig die EU-Kommission angekündigt hat, hiefür EU-einheitliche
Regelungen schaffen zu wollen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich aber doch noch
Folgendes aus meiner Sicht zu diesem Entwurf anhängen: Gerade im Zusammenhang
mit den Anschlägen auf das World Trade Center ist diese Umsetzung der Maßnahmen
notwendig, gilt es doch, international tätige Kriminelle von ihren
Finanzierungsquellen abzuschneiden. (Beifall bei der ÖVP und den
Freiheitlichen.)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Obwohl es einige Schätzungen über
Ausmaß und Umfang illegaler Geldwäsche gibt, schwanken diese sehr. Der
Internationale Währungsfonds schätzt, dass weltweit 600 Milliarden Dollar
oder 6 Prozent des Weltsozialproduktes gewaschen werden. Eine sichere
Quelle sind lediglich die an den Grenzen aufgegriffenen Gelder. Allein an der
luxemburgischen Grenze wurden im letzten Jahr 900 Millionen €
von den Zollbehörden beschlagnahmt.
Dieses Beispiel als Warnung und als Bestätigung der Notwendigkeit dieser
Gesetzesnovelle sei Ihnen zur Kenntnis gebracht, und in diesem Sinne darf ich
schließen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
21.10