Präsident
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben
in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll,
Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht durch Frau Abgeordnete
Mag. Frieser, auch schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist
und daher mit in Verhandlung steht.
Im Hinblick auf
den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung
vervielfältigen und verteilen; er wird dem Stenographischen Protokoll beigefügt
werden.
Der Antrag hat
folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und
Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bankwesengesetz, das Glückspielgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktbehördenaufsichtsgesetz
geändert werden (32 der Beilagen) in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses
(67 der Beilagen)
Der Nationalrat
wolle in zweiter Lesung beschließen:
Artikel I,
Bankwesengesetz:
1. Nach Ziffer
8 wird folgende Ziffer 8a eingefügt:
„8a § 5
Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:
„7. die
Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den
Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen
Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die
Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt
wurde;
8. die
Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für
den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die
fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in
ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten
Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche
Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer
Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;““
2. In
Ziffer 19 entfallen die Absätze 10 bis 12 des § 40.
3. In
Ziffer 20 entfallen das Wort „oder“ am Ende von § 41 Abs. 1
Z 3 sowie die Z 4.
4.
Ziffer 21 entfällt.
5.
Ziffer 37 lautet:
„37. Dem
§ 107 werden folgende Abs. 35 bis 37 angefügt:
„(35) Das
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4
Abs. 6, die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu
§ 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40
Abs. 1, 8 und 9, § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, § 44
Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(36) § 40
Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxxx/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.