Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 181

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kern­punkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Prinzhorn, Kolleginnen und Kolle­gen, eingebracht durch Frau Abgeordnete Mag. Frieser, auch schriftlich überreicht wurde, genü­gend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäfts­ord­nung vervielfältigen und verteilen; er wird dem Stenographischen Protokoll beigefügt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungs­­vorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Glückspiel­ge­setz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktbehör­den­­­aufsichtsgesetz geändert werden (32 der Beilagen) in der Fassung des Berichtes des Fi­nanz­aus­schusses (67 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel I, Bankwesengesetz:

1. Nach Ziffer 8 wird folgende Ziffer 8a eingefügt:

„8a § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:

„7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsa­chen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte ge­mäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wur­de;

8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Ge­schäfts­leiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kennt­nisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachli­che Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest drei­jährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;““

2. In Ziffer 19 entfallen die Absätze 10 bis 12 des § 40.

3. In Ziffer 20 entfallen das Wort „oder“ am Ende von § 41 Abs. 1 Z 3 sowie die Z 4.

4. Ziffer 21 entfällt.

5. Ziffer 37 lautet:

„37. Dem § 107 werden folgende Abs. 35 bis 37 angefügt:

„(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Über­schrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 8 und 9, § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.

(36) § 40 Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

 


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