(37) Das
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1
Abs. 1 Z 22 und 23, der Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2,
§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5
Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35 Abs. 3, § 69
Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73
Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98
Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103
Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.““
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Als nächste
Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Hagenhofer. – Bitte.
21.11
Abgeordnete Marianne Hagenhofer (SPÖ): Herr Präsident! Herr
Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte ebenfalls ganz kurz
bei dieser Regierungsvorlage auf die Regelung bezüglich Kundenidentifizierung
eingehen; ich habe das auch schon im Ausschuss getan. Im § 40 Abs. 1
ist klar geregelt, dass die Identifizierung mittels Lichtbildausweis, also
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein, zu erfolgen hat. In eben diesem
§ 40 Abs. 1 wird auch festgehalten, dass auf die Tatsache Bedacht zu
nehmen ist, dass manche Reisedokumente von Fremden, insbesondere aus dem
arabischen Raum, kein vollständiges Geburtsdatum aufweisen. Das allein
schließt noch nicht notwendigerweise den Passinhaber von der Identifizierung
aus. Wenn jedoch jeder Hinweis auf das Alter der betreffenden Person fehlt,
darf der Ausweis nicht zur Identifizierung herangezogen werden.
Ich frage, Herr
Minister – und ich habe diese Frage auch im Ausschuss schon
gestellt –: Was dann? Was sonst kann zur Identifizierung herangezogen
werden? Die Antwort des Kollegen Stummvoll auf diese meine Frage im Ausschuss
war, wenn ich es richtig mitgeschrieben habe: Das ist keine Frage der
Gesetzgebung, sondern der Vollziehung.
Ich dagegen meine:
Der Gesetzgeber muss den Bediensteten der Geldgeschäfte Mittel in
die Hand geben, mit denen sie Personenidentifizierungen durchführen können, und
darf das alles nicht offen lassen und sagen: Macht, was ihr wollt!
Diesen Aspekt
wollte ich einbringen und damit darauf hinweisen, dass gerade dieser Passus,
diese Ausnahme bedenklich erscheint und dass damit eigentlich wieder Tür und
Tor geöffnet werden.
Ich möchte noch
einen Satz vom 3. Oktober 2001 aus dem „WirtschaftsBlatt“ zitieren, aus
einem Bericht im Gefolge des schlimmen Anschlags auf das World Trade Center,
der lautet – ich zitiere –:
Es sei
festgestellt worden, dass das Geld, rund 500 000 Dollar, zwischen
mehreren Personen arabischer Herkunft aufgeteilt worden ist. – Zitatende.
Ich bitte, dieses
Zitat beziehungsweise diesen Bericht im Hinblick darauf zu sehen, was in dieser
Regierungsvorlage nach meinem Dafürhalten nicht vollständig geregelt
ist. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
21.14
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter
Mag. Ikrath. – Bitte.
21.14
Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Meine zweite Rede, jetzt ganz kurz und prägnant. Ich möchte
gerne auf zwei Punkte eingehen.
Punkt eins ist heute schon mehrfach angeführt worden. Im Fall der Identifizierung des Kunden galt es eine Abwägung zu treffen zwischen einer nicht dramatischen Mehrbelastung des Kunden, der einen amtlichen Lichtbildausweis dabei zu haben hat – ich verweise darauf, dass auch ein Führerschein schon genügt –, und einer Mehrbelastung der Bank, deren Administrationsaufwand sich erhöht und damit die Kosten, die dann auch wieder den Kunden belasten, und dem