Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 14. Sitzung / Seite 167

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Die Rednerliste zu diesem Tagesordnungspunkt ist erschöpft; es ist hiezu niemand mehr zu Wort gemeldet.

Ich weise den Antrag 77/A dem Wirtschaftsausschuss zu.

7. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (93/A)


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein. Das Wort erhält zunächst der Antragsteller, Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.

19.13


Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Mein sehr verehrter Herr! Es gab gute Gründe für die SPÖ, bei der Novelle zum Meldegesetz der Regierungsvor­lage nicht zuzustimmen. Es gab erhebliche Bedenken der österreichischen Datenschützer und Konsumentenschützer insbesondere gegen die Regelung, dass sonstige Abfrageberechti­gungen durch das Innenministerium verteilt werden können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Befürchtungen von damals haben sich bestätigt. Wie sich aus der Diskussion der letzten Monate ergeben hat, wurden durch das Innen­ministerium Abfrageberechtigungen an Personen vergeben, wobei jeweils nicht die ge­setzlichen Voraussetzungen nach § 16a Abs. 5 Meldegesetz vorgelegen sind. Diese Regelung ist sehr eindeutig: Personen, die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltend­machung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, dürfen eine derartige Abfrageberechtigung bekommen.

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir wissen jetzt, dass derartige Online-Abfrageberechtigungen an das Sicherheitsgewerbe vergeben wurden. Jetzt frage ich mich wirklich: Was steht eigentlich in der Gewerbeordnung? Was ist Aufgabe des Sicherheitsge­werbes? – Ich glaube, niemand von Ihnen kann mir erklären, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 5 tatsächlich auf Berufsdetektive zutreffen. Oder sind Sie der Meinung, dass Berufsdetektive zur Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen berechtigt sind?

Ein weiteres Beispiel sind Inkassobüros. Inkassobüros haben ebenfalls einen Online-Zugang zum Zentralen Melderegister. Ich erinnere an die Gewerbeordnung: Niemandem von uns ist bekannt – auch keinem Mitglied des Justizausschusses –, dass Inkassobüros Rechte und Forderungen durchsetzen können.

Aber all diese Abfrageberechtigungen wurden vom Innenminister rechtswidrigerweise – ich betone das – vergeben!

Dasselbe trifft auf das Gewerbe der Auskunfteien zu. Da soll mir wieder jemand erklären, ob nach der Gewerbeordnung Auskunfteien befugt sind, Ansprüche und Rechte durchzusetzen oder auch diese Rechte geltend zu machen.

Jetzt stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Beamter, der behördlich tätig wird – nehmen wir einen aus dem Innenministerium her, der einen Zugriff auf das Zentrale Melderegister benötigt –, hat diesen Vorgang im Einzelfall zu dokumentieren, dieser Zugriff muss nachvollziehbar sein; Beamte haben keinen unkontrollierten Online-Zugriff. – Aber diese Gewerbetreibenden, denen rechts­widrigerweise diese Berechtigung zuerkannt wurde, haben einen solchen Zugriff!

Was uns Sozialdemokraten schon etwas nachdenklich macht, ist die Tatsache, dass nun in einer Vorlage zur Änderung des KFG wiederum ausdrücklich geregelt ist, dass bei einer Abfrage nach dem Kennzeichen das rechtliche Interesse nachzuweisen ist. Jetzt frage ich Sie:


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