Jeder Stichtag
beinhaltet natürlich eine gewisse Ungerechtigkeit, denn jemand kann am Stichtag
geboren sein und jemand am Tag danach. Es gibt aber einen Tag, der sich von
selber erklärt, und das ist der Wahltag. Wenn du am Wahltag 18 Jahre alt
bist, dann sollst du wählen dürfen. Bist du am Wahltag nicht 18, kannst du
leider nicht wählen, bist du es am Tag danach, hast du eben Pech gehabt. Das
versteht jeder Mensch und das ist absolut einfach. Ich denke mir, wir sollten
auch in dieser Frage einfach die Gesetze für die Bürger machen, in dem Fall für
die 18-Jährigen – und nicht für die Administrierbarkeit durch die
Bürokratie, die im Übrigen überhaupt kein Problem darstellt, weil es nur eines
Tastendrucks bedarf, um ein Wählerverzeichnis für einen bestimmten Wahltag zu
erstellen.
Weil auch immer
wieder die Frage aufgeworfen wird, wie prognostiziert werden kann, wer 18 sein
wird, wenn der Tag der Ermittlung der Verhältnisse am Stichtag vor diesem
liegt: So schwierig ist es auch nicht, das zu prognostizieren, und die
Trefferquote liegt bei zirka 100 Prozent. Auch beim jetzigen System gibt
es das nämlich. Wenn Sie sich erinnern, hatten wir am 23. Jänner in Graz
die Gemeinderatswahl. Der Tag, an dem festgelegt wurde, wer wahlberechtigt ist
und wer nicht, war der 12. November. Auch da musste also prognostiziert
werden, wer am 1. Jänner bereits 16 sein wird – und siehe da, es war
möglich, und es war überhaupt kein Problem!
Der erste Antrag
ist also für jene gedacht, die noch nicht die Reife haben, die ganzen zwei
Schritte auf einmal zu machen. Ihnen soll es zumindest leichter gemacht werden,
ein bisschen über den eigenen Schatten zu springen, indem sie wenigstens dem
ersten Antrag zustimmen. Ich denke, es gibt in Wirklichkeit überhaupt nichts
dagegen zu sagen, dass der Stichtag so geregelt wird. – Danke schön. (Beifall
bei der SPÖ und den Grünen.)
19.48
Präsident
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner gelangt Herr
Abgeordneter Scheibner zu Wort. – Bitte.
19.48
Abgeordneter
Herbert Scheibner (Freiheitliche): Herr Präsident!
Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege, ich glaube, gerade in einer
ersten Lesung sollte es zulässig sein, ganz offen verschiedene Meinungen
auszutauschen und nicht davon zu sprechen, gerade wenn man sich noch dazu in
einer Debatte über das Wahlrecht befindet, dass jemand möglicherweise noch
nicht reif ist, irgendeiner Vorlage, die Sie sich wünschen, zuzustimmen. –
Ich denke, das ist keine Frage der Reife, sondern der politischen Meinung, und
das sollten Sie, so meine ich, auch zur Kenntnis nehmen, auch seitens der
Sozialdemokraten, meine Damen und Herren. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Auf der anderen
Seite kann ich Ihrem Begehren, das Wahlalter oder die Wahlberechtigung nicht
vom Kalender, also vom 1. Jänner des jeweiligen Jahres abhängig zu machen,
durchaus einiges abgewinnen.
In unserer
Rechtsordnung ist fixiert, dass das Wahlalter für Bundeswahlen 18 Jahre
ist. Da stellt sich sogar die Frage, ob man dieser Bestimmung gerecht werden
kann, wenn, bei einem Stichtag für das Wahlrecht zu Jahresbeginn, der konkrete
Wahltag irgendwann im Dezember ist und dann das Wahlalter de facto fast bei
19 Jahren liegt. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht sogar eine dem
Gesetz widersprechende Regelung materiell verordnet oder fixiert wurde.
Ich weiß nur
nicht, ob es gescheit ist, den Wahltag wirklich auch als Stichtag für das
Wahlalter zu nehmen – oder ob es nicht besser wäre, auf die ursprüngliche
Regelung zurückzugreifen, die, glaube ich, bis 1992 gegolten hat, den Stichtag
für die Wahl auch als Stichtag für das Wahlalter zu nehmen, um merkwürdige
bürokratische Vorgänge zu vermeiden, dann auch noch überlegen zu müssen, wer
denn im Laufe der nächsten zwei Monate bis zur Wahl noch wahlberechtigt wird,
weil er dann das Wahlalter noch erreicht.
Aber darüber können wir ja dann im Ausschuss diskutieren. Das wäre auch eine Frage für den Verfassungskonvent, der sich jetzt konstituiert. Auch meine Fraktion wäre sehr daran interessiert, das Wahlrecht für die Auslandsösterreicher endlich auch im Rahmen der Briefwahl zu