Die Erarbeitung
der Verordnung erfolgte in enger inhaltlicher Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst
unter Mitbefassung der Datenschutzkommission. Speziell vorgesehen ist, dass
alle Abfragen und sonstigen Verwendungen, wie zum Beispiel Änderungen oder Übermittlungen
aus dem Zentralen Melderegister, lückenlos protokolliert werden. Für
Online-Abfragen ist überdies ein wesentlich strengeres Regime vorgesehen, als
das bislang für Meldeauskünfte jemals im Meldegesetz normiert
war. Online-Abfragen dürfen nur für bestimmte im Gesetz vorgesehene
Zwecke – nämlich für die erwerbsmäßige Geltendmachung von Rechten oder
Ansprüchen – erfolgen. Bislang – auch unter sozialistischen
Innenministern – musste für eine Meldeauskunft in keinem
Fall auch nur irgendeine Begründung oder Rechtfertigung vorgebracht werden.
Mit Stichtag
1. Jänner 2003 waren 706 Anträge für Online-Abfrageberechtigungen
genehmigt; es handelt sich dabei zum Beispiel um Rechtsanwälte, Banken,
Versicherungen oder Inkassobüros. In jedem einzelnen Fall wird bei der
Antragstellung die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Begründung überprüft.
Darüber hinaus wird jedem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme Verwendung
der erteilten Abfrageberechtigung unverzüglich nachgegangen; bislang wurden
bereits zwei Zugriffsberechtigungen entzogen.
Für
Online-Abfragen sind ebenso wie für alle sonstigen Meldeauskünfte
Verwaltungsabgaben zu entrichten. Es handelt sich dabei nicht um einen
„Datenverkauf“, wie öfters behauptet wurde, sondern um einen Beitrag
zur teilweisen Deckung der Kosten der Verwaltung für diese Tätigkeit.
Verwaltungsabgaben sind keine Besonderheit des Melderechts, sondern sind auch
in jedem anderen Verwaltungsbereich schon auf Grund der allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetze vorgesehen.
In der gesamten
Diskussion wird leider stets vergessen, dass es sich beim Zentralen Melderegister
um ein öffentliches Register nicht nur im Sinne des Datenschutzgesetzes,
sondern vor allem auch im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie handelt. Die Daten
„Hauptwohnsitz“ und „letzter Hauptwohnsitz“ sind öffentliche Daten, das heißt,
diese Daten sind zur Information der Öffentlichkeit bestimmt und sind daher
auch entsprechend zugänglich.
Durch die
angeführte Novelle und die Meldegesetz-Durchführungsverordnung wurde die Grundlage
für eine moderne, bürgerfreundliche und zugleich sparsame Verwaltung
geschaffen. So konnte nicht nur eine deutliche Reduktion des
Verwaltungsaufwandes im meldebehördlichen Bereich durch die Nutzung des
One-Stop-Shop-Prinzips erreicht werden, sondern vor allem auch eine wesentliche
Verkürzung beziehungsweise Vermeidung von Behördenwegen für Menschen, die eine
Meldeauskunft benötigen.
Das Zentrale
Melderegister wird nicht nur künftig die Drehscheibe für das gesamte E-Government
darstellen, sondern ist bereits heute ein Musterbeispiel für innovative
Verwaltung.
Lassen Sie mich
abschließend noch kurz etwas dazu sagen. Ich habe mich bei der Auseinandersetzung
mit dieser Anfrage auch damit beschäftigt, was denn eigentlich an Abfragen aus
diesem Melderegister online möglich ist. Wenn Sie Name und Geburtsdatum des
Betreffenden haben, dann erfahren Sie aus dem Melderegister nicht mehr und
nicht weniger als dessen Hauptwohnsitz oder dessen letzten Wohnsitz in
Österreich – etwas, was man bis vor kurzem in jedem amtlichen Adressbuch
in jedem Postamt auch erfahren konnte. Daher kann ich die Aufregung, die Sie
heute hier an den Tag legen, wirklich nicht nachvollziehen. (Beifall bei der
ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
15.18
Präsident
Dr. Andreas Khol: Die Redezeit der nunmehr zum Wort
gemeldeten Abgeordneten beträgt 5 Minuten.
Zu Wort gemeldet
ist Herr Abgeordneter Kößl. – Bitte.
15.18
Abgeordneter Günter Kößl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! An die Adresse des Kollegen Maier: Ich