Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 92

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Hoscher und KollegInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Wirtschaftsausschusses 169 der Beilagen über die Regierungsvorlage 65 der Beilagen betreffend Musterschutzgesetz-Novelle 2003

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 2 lautet:

„§ 4a Abs. 2. Rechte aus einem registrierten Muster können gegenüber Dritten, die das Muster benutzen, nicht geltend gemacht werden, vorausgesetzt

1. das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen wird oder bei dem es verwendet wird, ist Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt und

2. der Zweck der Verwendung besteht darin, die Reparatur des komplexen Erzeugnis­ses so zu ermöglichen, dass seine ursprüngliche Erscheinungsform wiederhergestellt wird und

3. die Öffentlichkeit wird hinsichtlich der Herkunft des für die Reparatur benutzten Er­zeugnisses durch die Verwendung eines untilgbaren Zeichens wie eines Wasserzei­chen, einer Handelsbezeichnung oder in anderer angemessener Form informiert und

4. der Dritte hat dem Rechtsinhaber die beabsichtigte Benutzung des Musters mitge­teilt und dem Rechtsinhaber angeboten, ihn regelmäßig und zuverlässig über den Um­fang, in dem er das Muster auf Grundlage dieser Bestimmung nutzt, zu informieren und dem Rechtsinhaber eine gerechte, angemessene Vergütung angeboten.

Kriterium für die Berechnung einer angemessenen Vergütung ist der Nettoverkaufs­preis eines – bereits am Markt eingeführten – vergleichbaren Produktes. Von diesem Preis wird ein bestimmter Prozentsatz (zwischen 0,25 Prozent und 0,5 Prozent) als Vergütung berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes berücksichtigt die Anzahl der Lizenznehmer und die geplante Stückproduktion (degressive Berechnung der Vergü­tung).“

2. Der bisherige Abs. 2 des § 4a erhält die Bezeichnung Abs. 3.

Begründung:

Mit der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird, soll die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt werden.

Die Regierungsvorlage übernimmt die in der Richtlinie vorgesehene Reparaturklausel nicht in das österreichische Gesetz, sondern stellt nur in den erläuternden Bemerkun­gen bei Änderung der Marktverhältnisse eine nochmalige Prüfung der Rechtslage in Aussicht.

Das Musterschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Designer für seine geistige Idee eine Ausschließlichkeitsstellung für 25 Jahre (nach bisheriger Gesetzes­lage 15 Jahre) gewähren soll. Bei der Umsetzung sind daher die Rahmenbedingungen aus wirtschaftspolitischer Sicht so zu gestalten, dass es zu keiner Abschottung einzel­ner Märkte kommen kann. Eine derartige Abschottung kann sich auch zu Lasten der Konsumenten und der Arbeitnehmer in der vom Musterrechtsinhaber abhängigen Branche auswirken.

 


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