Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Hoscher und
KollegInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Wirtschaftsausschusses 169 der
Beilagen über die Regierungsvorlage 65 der Beilagen betreffend
Musterschutzgesetz-Novelle 2003
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf
wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 2 lautet:
„§ 4a Abs. 2. Rechte aus einem
registrierten Muster können gegenüber Dritten, die das Muster benutzen, nicht
geltend gemacht werden, vorausgesetzt
1. das Erzeugnis, in das das Muster
aufgenommen wird oder bei dem es verwendet wird, ist Bauelement eines komplexen
Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt und
2. der Zweck der Verwendung besteht
darin, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses so zu ermöglichen, dass seine
ursprüngliche Erscheinungsform wiederhergestellt wird und
3. die Öffentlichkeit wird hinsichtlich
der Herkunft des für die Reparatur benutzten Erzeugnisses durch die Verwendung
eines untilgbaren Zeichens wie eines Wasserzeichen, einer Handelsbezeichnung
oder in anderer angemessener Form informiert und
4. der Dritte hat dem Rechtsinhaber die
beabsichtigte Benutzung des Musters mitgeteilt und dem Rechtsinhaber
angeboten, ihn regelmäßig und zuverlässig über den Umfang, in dem er das
Muster auf Grundlage dieser Bestimmung nutzt, zu informieren und dem
Rechtsinhaber eine gerechte, angemessene Vergütung angeboten.
Kriterium für die Berechnung einer
angemessenen Vergütung ist der Nettoverkaufspreis eines – bereits am
Markt eingeführten – vergleichbaren Produktes. Von diesem Preis wird ein
bestimmter Prozentsatz (zwischen 0,25 Prozent und 0,5 Prozent) als
Vergütung berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes berücksichtigt die Anzahl der Lizenznehmer
und die geplante Stückproduktion (degressive Berechnung der Vergütung).“
2. Der bisherige Abs. 2 des
§ 4a erhält die Bezeichnung Abs. 3.
Begründung:
Mit der Regierungsvorlage zum
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird, soll die
Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
umgesetzt werden.
Die Regierungsvorlage übernimmt die in
der Richtlinie vorgesehene Reparaturklausel nicht in das österreichische
Gesetz, sondern stellt nur in den erläuternden Bemerkungen bei Änderung der
Marktverhältnisse eine nochmalige Prüfung der Rechtslage in Aussicht.
Das Musterschutzrecht ist ein
gewerbliches Schutzrecht, das dem Designer für seine geistige Idee eine
Ausschließlichkeitsstellung für 25 Jahre (nach bisheriger Gesetzeslage
15 Jahre) gewähren soll. Bei der Umsetzung sind daher die
Rahmenbedingungen aus wirtschaftspolitischer Sicht so zu gestalten, dass es zu
keiner Abschottung einzelner Märkte kommen kann. Eine derartige Abschottung
kann sich auch zu Lasten der Konsumenten und der Arbeitnehmer in der vom
Musterrechtsinhaber abhängigen Branche auswirken.