Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 94

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Vergütung ist der Nettoverkaufspreis eines bereits am Markt eingeführten vergleich­baren Produktes heranzuziehen. Von diesem Preis wird ein bestimmter Prozentsatz (zwischen 0,25 und 0,5 Prozent in Abhängigkeit von der Anzahl der Lizenznehmer und der geplanten Stückproduktion als Vergütung berechnet (degressive Berechnung der Vergütung).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch die Gemeinschafts-geschmackmusterverordnung eine Reparaturklausel für Ersatzteile vorsieht. Ein in Alicante registriertes Scheinwerferdesign kann somit in Österreich nicht gegen den Vertrieb von Ersatzscheinwerfer geltend gemacht werden. Ein bewusst in Kauf genom­mene Auseinanderklaffen der rechtlichen Behandlung ein und desselben Sachverhal­tes – wie dies von der Regierungsvorlage in Kauf genommen wird, ist abzulehnen schon in Hinblick darauf, dass in absehbarer Zeit kaum eine EU-weite Lösung zu er­warten sein wird.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Hofmann zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


13.12

Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die EU-Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und die EG-Verordnung Nr. 6/2002 über die Gemeinschaftsgeschmackmuster machen eine Novellierung des Muster­schutzgesetzes erforderlich.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält die Anpassungen des Musterschutzgesetzes, das 1990 novelliert wurde, an die Richtlinie und flankierende Maßnahmen zur Verordnung. Geändert werden unter anderem Definitionen der Be­griffe „Muster“ und „Erzeugnisse“, die Einführung – mein Vorredner hat es genannt – der „relativen Neuheit“, die Neuheitsschonfrist, und es geht auch um eine Verlängerung der maximalen Schutzdauer auf 25 Jahre. Angepasst werden außerdem die Bestim­mungen über die Nichtigkeitserklärung eines Musters.

Musteranmeldungen können künftig nur noch zentral beim Patentamt eingereicht werden. Die bisher bestehende Möglichkeit, auch bei den Wirtschaftskammern, die als Anmeldestelle fungiert haben, Anmeldungen vorzunehmen, wird mit dieser Gesetzes­novelle künftig entfallen. Das hängt einerseits mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch diese dezentrale Anmeldung zusammen, und in Einzelfällen ist es auch zu Ver­zögerungen der Verfahren gekommen. Fristgebundene Eingaben, die bei dezentralen Anmeldestellen gemacht wurden, haben mitunter zu Fristversäumnissen oder in Ein­zelfällen zu Fristversäumnissen und Nachteilen für die Anmelder geführt.

Um die genannten Anpassungen vorzunehmen und die genannten möglichen Nach­teile für den Anmelder zu beseitigen, liegt nun diese Novelle des Musterschutzgeset­zes zur Beschlussfassung im Hohen Haus vor. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.14

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Sburny zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


13.14

Abgeordnete Michaela Sburny (Grüne): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Wir Grüne halten die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten im


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