rahmenrichtlinie in das Gesetz, sondern es ist uns heute ein umfassendes Werk gelungen, das zukunftsweisend und das Ergebnis einer Politik mit Hausverstand ist. Vor allem im Bereich der Abwasserbeseitigung brauchen wir in der Zukunft dringend diesen Hausverstand, denn bis jetzt war es so, dass man gesagt hat: Aufrüsten, koste es, was es wolle!
Der Herr Bundesminister hat schon erwähnt, dass man früher eine Punktbetrachtung gemacht hat, nämlich: Rüsten wir auf, koste es, was es wolle!, und nunmehr wird der Gesamtzustand entsprechend beachtet. Ich bin dankbar, dass im § 12a steht:
„Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzen und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges H zu berücksichtigen.“
Damit findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Eingang in dieses Gesetz, denn, meine geschätzten Damen und Herren, es ist keine unbedeutende Frage, ob zum Beispiel bei entlegenen Gehöften eine bloß unbedeutende Verbesserung der Einflüsse auf die Umwelt durch umfassende Maßnahmen vielleicht riesige Investitionen rechtfertigt. Dasselbe gilt natürlich auch für die kleineren Gemeinden. Es ist daher auch gut, dass im § 33 dem Landeshauptmann weiterhin eine Entscheidungskompetenz für eine Politik mit Augenmaß eingeräumt wird.
Zu den Kosten darf ich noch etwas sagen. Wir wissen, dass wir im Jahre 1995 in etwa 75 Prozent der Haushalte an das Kanalnetz angeschlossen hatten, und jetzt liegen wir bei 86 Prozent. Wir wissen, dass diese Verbesserung um 11 Prozent drei Viertel von dem gekostet hat, was an Kosten für die Erreichung des Anschlussgrades von 75 Prozent aufzubringen war. Jedes Prozent, das mehr erschlossen wird, stellt eine riesige Verteuerung für das Gesamtsystem dar. Darum, glaube ich, sollte man diesen § 12a entsprechend nutzen und auch alternative Möglichkeiten in Betracht ziehen.
Letztendlich ist es mir auch wichtig, dass Klarstellungen im Hinblick auf § 34 in den Erläuterungen getroffen wurden, nämlich dass Vertragswasserschutz eine gesetzeskonforme Art des Wasserschutzes ist. Aus meiner Sicht ist er die beste und wirksamste Art des Schutzes, weil sich in diesem Fall der Bewirtschafter von Grund und Boden auch mit den Maßnahmen selbst identifiziert. Konkrete Handlungsweisen und nicht Verbote und Gebote entscheiden über die Wirksamkeit von Umweltmaßnahmen, daher brauchen wir Anreize und praktikable Programme. Ich nenne in diesem Zusammenhang das österreichische Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft als Beispiel.
Ich glaube, meine geschätzten Damen und Herren, mit der vorliegenden Gesetzesmaterie wird es möglich sein, den Anforderungen der Gesellschaft, den Anforderungen unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger in Österreich bestens gerecht zu werden.
Stimmen Sie deshalb mit uns für die Menschen in unserem Land diesem Gesetz zu! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
21.08
Präsident Dr. Andreas Khol: Als letzter Redner hiezu gelangt nunmehr Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer für 2 Minuten zu Wort. Ich bitte, den allgemeinen Geräuschpegel etwas zu senken!
Herr Abgeordneter Donnerbauer, Sie sind am Wort.
21.09
Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich nur noch in aller Kürze zu Wort melden und etwas sagen zu dem Entschließungsantrag der