der Intention näher zu treten. Aber man könnte auch den § 9 betreffend die Offenlegung modifizieren, denn zur Offenlegung aller ihrer Einkommen sind ja laut § 9 die Abgeordneten gezwungen. Wissen Sie, warum? – Ich halte diese Bestimmung ja für richtig, aber man hat dabei gar nicht mehr an die Minister gedacht, weil diese ja ohnehin einem Berufsverbot unterliegen. Deshalb hat man sie im § 9 gar nicht mehr erwähnt: weil man gar nicht auf die Idee gekommen wäre, dass ein Finanzminister oder sonst irgendwer seine zusätzlichen Einkommen noch irgendwoher lukriert! Aber selbstverständlich wäre das auch notwendig.
So fahrlässig, wie wir umgehen, indem wir
die Kontrolle hier bei der Unvereinbarkeit, bei den Einkommen des Herrn
Finanzministers nicht durchführen und sagen: Ist ja gar nicht notwendig, das
wird schon alles stimmen, das könnte ja durchaus stimmen, was uns der Herr
Finanzminister da alles erklärt!, so wenig brauchen wir uns zu wundern, dass
der Rechnungshof dann seine Schwierigkeiten hat, wenn nicht einmal die Parteien,
die hier im Parlament sitzen, diese Aufgabe tatsächlich ernst nehmen. Da sind
Sie gefordert, meine Damen und Herren, und da ist der Rechnungshof arm dran mit
einem solchen Auftrag, hinter dem nicht einmal die Regierungsparteien stehen! (Beifall
bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
19.46
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Präsident Dr. Fiedler. – Bitte, Herr Präsident.
19.46
Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Der Bericht, über den heute verhandelt wird, ist in Wahrheit nur ein Teilbericht. Er enthält nämlich nur jenen Teil, der die Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung zum Gegenstand hat, und er enthält nicht jenen Teil, der sich damit befassen sollte, wie viele Personen und welche Personen mehr als 80 000 S – nunmehr 5 887,87 € – 14 Mal jährlich erhalten.
Die Tatsache, dass dieser Bericht nur ein Teilbericht ist, wurde von meinen Vorrednern ausführlich dargetan, auch die Umstände, die dazu geführt haben, und die Gründe dafür. Sie sind, kurz gefasst, darin zu suchen, dass von vielen öffentlichen Einrichtungen bestritten wird, dass die Weitergabe dieser Daten, nämlich der Bezüge beziehungsweise auch der Namen von Dienstnehmern, an den Rechnungshof mit den datenschutzrechtlichen, mit den menschenrechtlichen Voraussetzungen in Einklang gebracht werden kann, und haben letztlich dazu geführt, dass der Rechnungshof im Hinblick auf diese Verweigerungen den Verfassungsgerichtshof anrufen musste.
Der Verfassungsgerichtshof hat seinerseits im Dezember des Jahres 2000 den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung in den vom Rechnungshof beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Fällen ersucht und damit die Frage verbunden, ob die Veröffentlichung von Daten – einerseits der Namen, andererseits der Bezüge dieser Personen – mit dem Gemeinschaftsrecht auch vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat im Mai dieses Jahres eine Entscheidung getroffen, und ich wurde ersucht, nun den letzten Stand in dieser Angelegenheit dem Hohen Haus darzulegen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, er wolle in der Sache selbst nicht entscheiden, sondern sie wieder zur Sachentscheidung an den österreichischen Verfassungsgerichtshof rückverweisen.
Er hat eine Vereinbarkeit der Veröffentlichung von Daten mit dem Gemeinschaftsrecht für durchaus möglich erachtet und dazu folgenden Rechtssatz entwickelt, den ich Ihnen in seinem Wortlaut nunmehr vorlesen möchte. Dieser Rechtssatz lautet: