19.35
Abgeordneter
Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter
Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich möchte vorweg dem
Herrn Bundesminister noch einmal für seine ausdrückliche Klarstellung danken.
Auch wenn wir alle nicht daran gezweifelt haben, so hat dies, glaube ich, noch
einmal unterstrichen, dass wirklich niemand – auch wenn die Opposition das
manchmal anders darzustellen versucht – in dieser Regierung und in dieser
Regierungskonstellation auch nur im Entferntesten daran denkt, die
Unabhängigkeit der Richter in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. (Beifall
bei der ÖVP. – Abg. Gaál:
Naja, ...!)
Ich danke ausdrücklich auch Herrn Kollegem Jarolim, weil Herr Kollege Jarolim auch gesagt hat, dass er gerne mitwirkt an Überlegungen, die eine Verfahrensbeschleunigung und die Lösung mancher Probleme, die es auch bei den Gerichten gibt – und zwar von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich –, zum Ziel haben, dass man an diesen Maßnahmen, die hier notwendig zu sein scheinen, mitwirkt und dass Sie sich auch einbringen werden bei diesem Reformprozess, wie ihn der Herr Bundesminister hier ausdrücklich vorgestellt hat.
Ich halte das auch für sehr wichtig, einerseits aus der Sicht beruflicher Erfahrung, aber auch auf Grund von vielen Berichten von Menschen, die mit Gerichten in Kontakt gekommen sind, die einerseits gute Erfahrungen gemacht haben, aber andererseits bei manchen Gerichten – und dort eben dann leider gehäuft – sehr lange Verfahrensdauern in Kauf nehmen mussten und sehr wenig effiziente Verfahren erlebt haben. – Das nur zu dieser Reformdebatte.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich nun zu den heute zur Beschlussfassung anstehenden Vorhaben kommen. Es wurde schon erwähnt, dass darunter auch zwei Regelungen sind, die sich mit immateriellen Schäden beschäftigen. Erlauben Sie mir daher, dass ich in der Folge kurz auf die Entwicklung eingehe, die immaterielle Schäden in der österreichischen Rechtsordnung betrifft.
Grundsätzlich ist schon von Beginn des ABGB an und darüber hinaus klar geregelt gewesen, dass es Schadenersatz für materielle Schäden gibt – sei es für Schäden an Sachen, an Personen oder auch im Vermögen der Rechtsunterworfenen oder der Personen –, aber nur sehr eingeschränkt für immaterielle Schäden. Es gibt also in der österreichischen Rechtsordnung nur sehr eingeschränkte, ganz bestimmte, ausdrücklich geregelte Fälle, wo auch für immaterielle Schäden Ansprüche zuerkannt werden, und das aus sehr gutem Grund. Ein Beispiel wären die Schmerzensgeldansprüche, wo das schon sehr lange geregelt ist.
Der gute Grund dafür, dass wir da in der österreichischen Rechtsordnung sehr restriktiv sind, liegt einerseits darin, dass ja das Problem des Nachweises solch immaterieller Schäden gegeben ist, da sie sich ja meist im Inneren der Menschen abspielen, sie in ihrer Befindlichkeit betreffen und daher nach außen sehr schwer nachweisbar sind, und andererseits darin, dass auch die Frage der Bewertung ein großes Problem darstellt.
Wie bewertet man solch immaterielle Schäden? – Hier gibt es eine breite Palette, wobei auf der einen Seite die von Beginn an eher restriktive Handhabung und die restriktiven Regelungen in Österreich stehen, am anderen Ende würde ich die Situation in den USA ansiedeln, wo, wie wir aus verschiedenen Medienmeldungen immer wieder hören, für manchmal auch sehr geringfügige immaterielle Schäden Millionenbeträge, manchmal auch zweistellige Millionenbeträge zuerkannt werden.
In diesem Szenario hat sich in Österreich im Laufe der Judikatur in den letzten Jahrzehnten einerseits eine Entwicklung dahin gehend abgespielt, dass für Schmerzensgeldansprüche berechtigterweise eine entsprechende Anhebung stattgefunden hat, wo von Beginn an von den Gerichten auch bei schwersten und dauerhaften Schädigungen