weiteres hinnehmen müsse, weil nämlich das Recht, dass diese Bäume nicht mehr dastehen, einklagbar sein werde. – Das Ergebnis dieser Geschichte: Die beiden Bäume, die jahrelang Anlass für Streitigkeiten waren, wurden innerhalb der nächsten Woche entfernt.
Geschätzte Damen und Herren! Das ist sicherlich kein Einzelfall. Ich habe in vielen Bauverhandlungen zahlreiche ähnliche Probleme gehabt und erlebt, wie Nachbarn wegen Bäumen jahrelang im Streit waren. Das geltende Nachbarrecht wurde den in der Praxis aufgeworfenen Streitigkeiten nicht mehr gerecht.
Ich bin froh, dass durch das vorliegende Zivilrechts-Änderungsgesetz nun für diese negativen Immissionen, also die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, eine Regelung getroffen wird und dass auch der Baumschnitt beziehungsweise das Schneiden von Ästen und Wurzeln besser geregelt wird.
Auch ich bin froh, dass eine Klageflut dadurch verhindert wird, dass zunächst versucht werden soll, eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien herbeizuführen. Weiters bin ich froh, dass der Konsumentenschutz verbessert wird, aber auch die Eingriffe in die Privatsphäre geregelt werden.
Wie das Beispiel, das ich hier geschildert
habe, zeigt, sind das notwendige und gute Änderungen im Gesetz, und ich freue
mich, dass heute Einvernehmen darüber herrscht, dass dieses Gesetz gemeinsam
verabschiedet wird. (Beifall bei der ÖVP
und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
20.17
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.
20.17
Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch ein paar kurze Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz und insbesondere zum Ersatz entgangener Urlaubsfreuden machen.
Es wurde bereits sehr viel dazu gesagt. Es ist natürlich auch sehr begrüßenswert und positiv für die Konsumenten, dass diese Novelle heute umgesetzt wird. Es ist dies eine langjährige Forderung der betroffenen Konsumenten. Unterstützt wurde diese Forderung sehr wesentlich auch durch das EuGH-Urteil, das ebenfalls schon erwähnt wurde. Kollegin Fekter hat den Fall der Linzer Familie kurz geschildert. Das Landesgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um ein Voraburteil zu bekommen. Dabei wurde genau festgestellt, dass die EU-Pauschalreisen-Richtlinie natürlich umzusetzen ist und dass ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden besteht. Das Linzer Gericht hat das dann auch in seinem Urteil berücksichtigt.
Allerdings haben nicht alle Gerichte diese
Regelung berücksichtigt. Daher ist diese Novelle ganz wesentlich. Immerhin sind
es 3 000 Konsumenten pro Jahr, die zum Verein für
Konsumenteninformation gehen und in solchen Fällen Beschwerde einreichen. (Beifall bei der SPÖ.)
Einen Punkt möchte ich noch hervorheben, der möglicherweise eine Hürde bei der Umsetzung dieses Gesetzes darstellt. Es handelt sich um die Formulierung im § 31e Abs. 3, in dem es heißt:
„Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat ..., hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude.“