Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 225

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muss. Es war auch nicht klar, welche Gesellschaftsformen davon überhaupt betroffen sind.

Der Entwurf begegnet diesen Problemen, der Entwurf schafft Rechtssicherheit, meine sehr geehrten Damen und Herren. Eine Arbeitsgruppe hat sich sechs Jahre lang mit diesen Fragen beschäftigt und hat am Entwurf gefeilt und gearbeitet. Letztendlich stellt der Entwurf einen Kompromiss aller betroffenen Gruppen dar, der versucht, einerseits dem Gläubigerschutz gerecht zu werden, andererseits aber auch die Sanierung von Unternehmen durch den Anteilseigner zu erlauben und zu ermöglichen, weil oft nur der Anteilseigner noch gewillt ist, einem Not leidenden Unternehmen, im wahrsten Sinne des Wortes, unter die Arme zu greifen. Aber das tut der Kreditgeber nur dann, wenn er Sicherheit hat, ab wann er noch finanzieren kann, wenn er Sicherheit hat, was er tat­sächlich riskiert, meine sehr geehrten Damen und Herren.

Der beste Gläubigerschutz ist letztendlich, die Insolvenz zu vermeiden, denn im Falle der Insolvenz – das wissen wir – gibt es wahrscheinlich für alle Gläubiger eine wesent­lich schlechtere Aussicht, als wenn der Betrieb saniert weitergeführt werden kann. Das schlechteste Ergebnis ist der Konkurs. Mit ihm geht nicht nur Vermögen verloren, sondern im Falle des Konkurses gehen auch immer wieder Arbeitsplätze unter, die wir so dringend brauchen.

Zum Inhalt der Vorlage: Sie definiert die Krise. Der Kreditgeber muss wissen, welche Folgen es hat, wenn er in dieser Situation Geld gibt, er muss aber auch wissen, wann die Krise tatsächlich eingetreten ist und wann die neuen Regeln für ihn gelten. Hier stellt der Entwurf auf § 22 des Unternehmensreorganisationsgesetzes ab. Jedenfalls aber liegt die Krise dann vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschul­det ist.

Genauso sieht der Entwurf eine Definition vor, wann man von einem beherrschenden Gesellschafter spricht. Das kann auf Grund der Stimmrechte sein, es kann aber auch auf Grund der Anteile sein, zumindest aber muss der Gesellschafter einen 25-prozenti­gen Anteil an der Gesellschaft halten.

Ebenfalls wird festgestellt, wann Finanzierungen nicht als Eigenkapital ersetzend gel­ten. Hier geht es in erster Linie um kurzfristige Überbrückungshilfen wie Geldkredite für nicht mehr als 60 Tage oder Warenkredite für nicht länger als sechs Monate.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich höre, dass nunmehr auch die Opposition dieser Vorlage die Zustimmung geben wird. Ich begrüße diesen Gesinnungswandel, vor allem dann, wenn ich mir die Debatte im Ausschuss vor Augen führe. Ich schließe daraus, dass die Verunsicherung beendet ist und dass offensichtlich die nähere Befas­sung mit einem Thema letztendlich auch zur Erkenntnis führt, dass jene, die sich hier jahrelang bemüht haben, dass jene, die jahrelang an diesem Kompromiss gefeilt haben, so schlecht nicht gearbeitet haben.

Ich kann mir aber auch einen kleinen Seitenhieb auf diese Verunsicherung nicht erspa­ren. Es kann einfach nicht sein, dass ein Zuruf, ein einziges E-Mail dazu führt, dass sozusagen der gesamte Gesetzgebungsprozess behindert wird und eine fünfjährige einvernehmliche Vorbereitungsarbeit in Frage gestellt wird. Ich bin daher wirklich froh, dass es heute noch zu diesem Einlenken gekommen ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Entwurf bringt Rechtssicherheit und große Vorteile für den Wirtschaftsstandort Österreich. Er wird hoffentlich dazu führen, dass Unternehmen saniert werden können. Er wird hoffentlich dazu führen, dass Unter­nehmer und Gesellschafter ihrer Verantwortung für die Arbeitsplätze und für ihre Unter­nehmen in Zukunft noch mehr nachkommen können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

 


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