Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 224

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7. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (174 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifge­setz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung ge­ändert werden (213 der Beilagen)

8. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (193 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsgestützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchs­gesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsge­setz – GUG) geändert wird (GUG-Novelle 2003) (214 der Beilagen)

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 6 bis 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Dr. Trinkl. Freiwillige Redezeitbeschrän­kung: 8 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


20.30

Abgeordneter Mag. Dr. Josef Trinkl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir behandeln in dieser Debatte drei Vorla­gen, die sich mit verschiedenen Themen beschäftigen, zum Beispiel das Grundbuchs­umstellungsgesetz, das die Grundlage für einen weiteren Schritt des Justizressorts darstellt, seine Rolle als Vorreiter im Bereich des E-Governments zu behaupten. Ge­rade das Justizressort war hier immer fortschrittlich tätig, und ich darf auch für diesen Schritt, die Urkundensammlung auf EDV zugänglich zu machen, wirklich herzlich dan­ken und dazu herzlich gratulieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da noch weitere Redner meiner Fraktion an das Rednerpult kommen werden, möchte ich einige Blitzlichter auf das Eigenkapital­ersatz-Gesetz werfen.

Worum geht es? – Es geht hier um die Behandlung von Darlehen, die ein Gesellschaf­ter seiner Gesellschaft während einer Krisensituation gewährt, wenn danach die Ge­sellschaft in die Insolvenz schlittert, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen wahrscheinlich von dritter Stelle keinen Kredit mehr zu marktüblichen Bedingungen bekommen würde.

Bisher war die Frage, was mit diesen Geldern im Falle der Insolvenz passiert, in Öster­reich nicht geregelt. Es ist zwar, ausgehend von der Rechtsprechung in Deutschland, auch der OGH der Rechtsprechung gefolgt, indem er judiziert hat, dass Gesellschafter, die einer kreditunwürdigen Gesellschaft Kredite gewähren, keinen Rückersatzanspruch haben. Der OGH hat zwar Grundsätze formuliert, er hat sich aber mit vielen Fragen bisher noch nicht beschäftigt. Die Praxis hat diese Rechtsunsicherheit immer massiv kritisiert, weil nach wie vor eine Reihe von wichtigen Fragen nicht gelöst ist. Zum Bei­spiel wurde die Untergrenze der Beteiligung für die Anwendung der Bestimmungen über den Ersatz von Eigenkapital ersetzenden Krediten nie erörtert. Es war auch nicht geklärt, wie groß der Einfluss des Kreditgebers auf die Gesellschaft sein darf oder sein


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