Gegenstand der Untersuchung:
Aufklärung
über die Gebarung des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich des Vollzuges
des ÖIAG-Gesetzes und aller anderen damit in Zusammenhang stehenden Gesetze
seit 4. 2. 2000, insbesondere Verkaufsvorbereitungen und Verkaufsdurchführung
für die Bundesanteile der voestalpine-AG, sowie über die Einhaltung des
Stellenbesetzungsgesetzes 1998 und der Vertragsschablonen-Verordnung im
Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Aufsichtsräten und
Vorständen der Österreichischen Industrie-Holding-AG
Untersuchungsauftrag:
Der
Untersuchungsausschuss soll durch Erhebung von mündlichen und schriftlichen
Auskünften zum Untersuchungsgegenstand und durch Einsicht in die Akten des Bundesministeriums
für Finanzen, anderer Bundeseinrichtungen und der ÖIAG im Zusammenhang mit dem
Untersuchungsgegenstand alle Sachverhalte auf rechtliche und politische
Verantwortlichkeit überprüfen.
Begründung:
Mittels
der Budgetbegleitgesetzgebung wurde im § 7 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz ein Zielkatalog
für Privatisierungsvorhaben eingefügt, der wie folgt lautet: Die
Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen
führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich
schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer bringen, die
Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu
privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den
Österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.
Durch
die Art und Weise der nunmehr erfolgten Privatisierung der voestalpine AG wird
keine einzige Anforderung dieses Gesetzes erfüllt. Finanzminister Grasser, der
mit dem Vollzug des ÖIAG-Gesetzes betraut ist, ist seiner gesetzlichen
Vollzugspflicht nicht nachgekommen, eine Vorgangsweise, die erheblichen Schaden
für die Republik Österreich nach sich ziehen wird.
Durch
die Nichteinhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertragsschablonen-Verordnung
bei der Dotierung von ÖIAG Leitungsfunktionen wurde ein Schaden zu Lasten der
Republik Österreich und damit des Steuerzahlers bewirkt.
Verschleuderung
von Volksvermögen
Die
nunmehr erfolgte Privatisierung der Staatsanteile an der voestalpine-AG mittels
eines Verkaufs über die Börse erfüllt weder die Anforderung der Erzielung eines
größtmöglichen Erlöses, noch werden dabei die Interessen der voestalpine
selbst berücksichtigt. Das ÖIAG-Gesetz gebietet, bei Privatisierungen die
Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die
Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden
der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen (§7 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000).
Die
Veräußerung der Bundesanteile an der ÖIAG ist ökonomisch in keiner Form begründbar.
Vielmehr hat sich die bisherige Misch-Eigentums-Struktur einer public-private
ownership bestens bewährt. Die privaten Eigentümer sorgen für entsprechende
Dividenden und der stabile öffentliche Kerneigentümer sorgt für Sicherheit
gegen feindliche Übernahmen und für ein besseres Standing sowohl beim Auftritt
auf neuen Märkten als auch bei der Refinanzierung.